Indikationsprüfung Reha: Was strukturierte Eingabe leistet, was nicht
Eine Reha-Indikation entsteht aus vier Achsen, die nur gemeinsam tragen. Strukturierte Eingabe trägt drei davon als Eingangsgröße — die vierte, die sozialmedizinische Synthese, bleibt eine ärztliche Aussage und keine Feld-Aggregation.

Dr. Sven Jungmann
CEO

Eine Reha-Indikation entsteht in der Begutachtungsanleitung Vorsorge und Rehabilitation (BGA) des Medizinischen Dienstes Bund vom 9. November 2023 aus vier Kriterien, die nur gemeinsam tragen: der Reha-Bedürftigkeit, der Reha-Fähigkeit, der Reha-Prognose und den operationalisierten Reha-Zielen. Die Mechanik baut auf dem bio-psycho-sozialen Modell der Weltgesundheitsorganisation und der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) auf. Eine Indikation für eine Reha-Leistung liegt nur dann vor, wenn alle vier Kriterien erfüllt sind. Wer eine Reha-Aufnahme- oder Antrags-Software einkauft, kauft mit ihr ein Versprechen, dieses vier-achsige Geflecht zu erleichtern. Die Frage, die in der Demo selten klar gestellt wird, ist: Welcher Anteil der Indikationsprüfung lässt sich strukturiert in Felder bringen — und welcher Anteil verlangt eine sozialmedizinisch-ärztliche Synthese, die in keinem Pflichtfeld ankommt?
Vier Achsen, drei Strukturierungen und eine Synthese
Reha-Bedürftigkeit fragt, ob anhaltende funktionale Einschränkungen vorliegen, die über die Akut-Behandlung hinaus eine Reha-Leistung begründen. Reha-Fähigkeit fragt, ob Patient:innen am Antragstag somatisch und psychisch belastbar sind. Reha-Prognose fragt, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Reha-Ziele binnen eines benannten Zeitraums erreichbar sind. Reha-Ziele fragen, welche Aktivitäts- oder Teilhabe-Veränderung in welchem Maßstab in welcher Zeit angesteuert wird. Die Rahmenempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) — Empfehlungen, nicht bindende Standards — listen die Aufnahme-Komponenten als Indikationsbegründung, funktionelle Ausgangsbeurteilung, Komorbiditäts-Profil, Therapie-Belastbarkeit und Reha-Ziel; sie prägen die operative Erwartung an die Antrags-Doku. Das Sozialmedizinische Glossar der Deutschen Rentenversicherung (DRV) präzisiert die vier Achsen als sozialmedizinische Aussagen am Antragstag — keine algorithmischen Aggregations-Ergebnisse aus Vorbefunden, sondern Bewertungen, die eine ärztliche Lese der Vorbefunde voraussetzen.

Was strukturierte Eingabe trägt
Drei Anteile der vier Achsen lassen sich formal strukturieren, ohne die ärztliche Bewertung zu ersetzen. Der erste ist die Diagnose-Codierung. Die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) steht als Eingangsgröße fest; sie wird aus dem Akut-Bericht oder aus dem hausärztlichen Vorbefund übernommen. Der zweite ist die ICF-Funktions-Achse. Die ICF strukturiert Funktionsfähigkeit in Körperfunktionen, Körperstrukturen, Aktivitäten und Partizipation sowie Kontextfaktoren; sie lässt sich als Pflichtfeld pro Komponente führen, mit Schweregrad-Stufen pro Item — Schmerz-Skala (NRS), Mobilitäts-Items, Kognitions-Items. Der dritte ist die Reha-Ziel-Vorlage. Indikations-bezogene Ziel-Bibliotheken — Treppenbewältigung, schmerz-arme Belastbarkeits-Schwellen, soziale Wiedereingliederungs-Schritte — können als wählbare Vorlagen geführt werden, die eine ärztliche Bestätigung verlangen. Cross-Sektor-Beiträge in Implementation Science (2020–2025) zur strukturierten klinischen Eingabe zeigen konvergent, dass strukturierte Felder die Vollständigkeit und die Recherchier-Barkeit der Daten erhöhen, die Synthese-Aufgabe aber nicht eliminieren, sondern verschieben — sie taucht an der Stelle wieder auf, an der die strukturierten Eingaben für das Verfahren zusammengeführt werden. Die Reviews aggregieren Studien unterschiedlicher Methodik und Versorgungs-Settings; die Verschiebungs-Beobachtung trägt, die spezifischen Effekt-Größen variieren je Studie.
Was die Synthese trägt
Drei Anteile bleiben sozialmedizinisch-ärztlich. Erstens: die Aussage zur sozialmedizinischen Notwendigkeit. Eine ICF-Achse mit hohen Schweregrad-Stufen begründet noch keine Reha-Indikation; die Bewertung, ob die funktionale Einschränkung anhaltend ist und ob eine Reha-Leistung der angemessene Versorgungsschritt ist, bleibt eine ärztliche Lese der Vorbefunde. Zweitens: die Operationalisierung des Reha-Ziels in einen messbaren Maßstab mit Zeitrahmen. Eine Vorlage „Treppenbewältigung über zwei Stockwerke binnen vier Wochen“ wird zum Reha-Ziel im Sinne der BGA erst dann, wenn die ärztliche Bewertung den Maßstab und den Zeitrahmen für die konkrete Person trägt — eine Software-Vorlage allein erzeugt das nicht. Drittens: die Reha-Prognose. Sie ist eine Zielerreichungs-Wahrscheinlichkeits-Aussage; sie verlangt eine sozialmedizinische Bewertung der Belastbarkeit, der Komorbiditäten und der Mitwirkungs-Bereitschaft am Antragstag. Beiträge zur Reha-Indikations-Forschung im Bundesgesundheitsblatt (2020–2025) dokumentieren konvergent: Reha-Bedürftigkeit und funktionelle Ausgangsbeurteilung tragen als Items mit der höchsten methodischen Vorhersage-Kraft, sobald sie in die ärztliche Synthese eingehen — die rein-strukturiert-erfassten Items ohne Synthese erzeugen die Vorhersage nicht. Das Sozialmedizinische Glossar der DRV formuliert es spröde: Reha-Fähigkeit, Reha-Prognose und Reha-Ziele sind Aussagen, keine Aggregationen. Eine Software, die die Achsen als Aggregations-Ergebnis ausgibt, hat das Glossar nicht gelesen.
Die Hand-off-Linie zwischen Strukturierung und Synthese
Die operative Frage in der Lastenheft-Phase einer Reha-Klinik-Software-Beschaffung ist nicht, wie viele Felder die Aufnahme-Maske hat. Die Frage ist, an welcher Stelle die Software die Eingabe-Schicht und die ärztliche Bewertungs-Schicht voneinander trennt. Drei Modelle finden sich in der Praxis. Im ersten Modell aggregiert die Anwendung die strukturierten Felder zu einer Indikations-Aussage und legt sie der ärztlichen Bewertung zur Bestätigung vor — eine algorithmische Vorab-Synthese mit ärztlichem Häkchen. Im zweiten Modell stehen die strukturierten Felder als Pflichtfelder, die Indikations-Synthese aber als offenes Freitext-Feld — die Trennung verläuft weich, ohne explizite Linie. Im dritten Modell sind die strukturierten Felder Eingangsgröße eines eigenen Synthese-Arbeitsplatzes, der die Felder als Kontext zeigt und eine ärztliche Aussage als eigenständiges Artefakt verlangt — mit einem ausgewiesenen Übergangs-Punkt zwischen Eingabe und Bewertung. Die Richtlinie zur MD-Stichprobenprüfung des GKV-Spitzenverbands in der Fassung vom 29. August 2022 regelt, dass jeder vierte Antrag auf Vorsorge- oder Rehabilitations-Leistungen nach §§ 23, 24, 40 und 41 SGB V stichprobenartig durch den Medizinischen Dienst (MD) — seit der Reform 2020 in eigenständiger Trägerschaft — geprüft wird, und dass Verlängerungs-Anträge regelhaft der Begutachtung unterliegen. Die Stichprobenprüfung greift auf den fertigen Antrag, nicht auf die strukturierten Eingangs-Felder; die Lese-Qualität der Synthese entscheidet die Anfragen-Wahrscheinlichkeit. Die Klassifikation therapeutischer Leistungen (KTL) 2025 der DRV bindet die Therapie-Module später an Reha-Ziele mit Maßstab und Zeitrahmen — wenn Maßstab und Zeitrahmen am Antragstag in der Synthese-Schicht entstanden sind, lassen sie sich später kohärent zuordnen; wenn sie nicht entstanden sind, fehlen sie auch im Therapie-Plan.

Drei Software-Eigenschaften, an denen sich die Trennung zeigt
Aus der Trennung zwischen formal-strukturierbaren und ärztlich-synthetischen Anteilen folgen drei Software-Eigenschaften, an denen Reha-Aufnahme- und Antrags-Software sich messbar unterscheidet. Erstens: explizite Pflichtfelder für Maßstab und Zeitrahmen am Reha-Ziel. Eine Software, die das Ziel als reines Vorlage-Feld führt, hat die Operationalisierung nicht erzwungen; eine Software, die den Maßstab und den Zeitraum als zwei eigenständige Pflichtfelder verlangt, zwingt die Bewertung, sich am Eingabe-Punkt zu zeigen. Zweitens: getrennte Aussage-Felder für die Reha-Fähigkeit (somatisch und psychisch) und für die Reha-Prognose (mit Zeitrahmen). Wer diese Aussagen in ein „Sozialmedizinische Beurteilung“-Freitext-Feld zusammenfasst, lässt die Asymmetrie zwischen den Achsen unsichtbar; die Anfragen-Lese sieht sie. Drittens: ein Bewertungs-Arbeitsplatz, der die Eingangs-Felder als Kontext zeigt und die ärztliche Indikations-Aussage als signiertes Artefakt mit eigener Provenienz führt — kein Häkchen unter einer Software-Aggregation, sondern eine erkennbar ärztliche Aussage. Die Architektur-Frage ist nicht, ob die Software strukturierte Felder hat. Die Frage ist, wie sie den Übergang zwischen der Eingabe und der Bewertung formt.

Indikationsprüfung in der Reha ist keine Feld-Aggregation. Sie ist eine sozialmedizinische Synthese aus vier Achsen, von denen drei als Eingangsgröße strukturiert getragen werden können und eine — die Bewertung selbst — am ärztlichen Akteur bleibt. Eine Klinik-Software, die diese Trennung in der Architektur und in der Bedien-Oberfläche sichtbar macht, trägt der Verfahrens-Logik der BGA Rechnung; wo die Maske die Vollständigkeit mit der Aussage gleichsetzt, verschiebt sich die Lücke einfach an eine andere Stelle — und im Lesen durch den MD wird sie sichtbar. Die Frage in der Demo ist nicht, was die Maske kann. Die Frage ist, wo sie aufhört — und wer in der Schicht dahinter spricht.
Der Beitrag beschreibt die strukturelle Mechanik der Reha-Indikationsprüfung nach öffentlich verfügbaren Materialien — Begutachtungsanleitung Vorsorge und Rehabilitation (BGA) des Medizinischen Dienstes Bund, Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) des BfArM, Rahmenempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), Klassifikation therapeutischer Leistungen (KTL) 2025 der DRV, Sozialmedizinisches Glossar der DRV, Stichproben-Richtlinie des GKV-Spitzenverbands. Aiomics führt eine Klinik-Doku-Architektur, in der strukturierte Felder als Eingangsgröße für die ärztliche Synthese geführt werden. Der Beitrag gibt keine Empirie zu konkreten Klinik-Implementierungen oder Anbietern und keine Rechtsauslegung zu §§ 23, 24, 40 oder 41 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), zur BGA oder zur Stichproben-Richtlinie — die konkrete sozialmedizinische Beurteilung im Einzelfall bleibt der ärztlichen Leitung der Reha-Klinik vorbehalten.


