KHZG-Förderfähigkeit prüfen — bevor Sie kaufen
Förderfähigkeit ist keine Vertragsfußnote. Sie ist eine Vor-dem-Vertrag-Prüfung mit drei Stationen — Fördertatbestand-Zuordnung, technische Anforderungs-Anpassung, Anbieter-Status. Übersprungen taucht sie nach Unterschrift wieder auf, mit hohem Aufwand und engem Antrags-Fenster.

Dr. Sven Jungmann
CEO

Eine wiederkehrende Konstellation in deutschen Klinik-Beschaffungen: Die Software wird ausgewählt, der Vertrag wird vorbereitet, der KHZG-Antrag soll als nächster Schritt gestellt werden — und an dieser Stelle stellt sich heraus, dass die Software in dieser Konfiguration nicht förderfähig ist, oder dass die geforderten technischen Mindest-Anforderungen für den gewählten Fördertatbestand nicht durchgängig nachgewiesen werden können. Die Vertragsverhandlung läuft, der Anbieter ist im Beschaffungs-Modus, und die Klinik steht vor einer Entscheidung, die sie eine Stufe früher hätte treffen müssen.
Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) verwaltet und definiert elf Fördertatbestände, jeder mit eigenen technischen Mindest-Anforderungen und eigener Anbieter-Status-Logik. Die Anforderungen sind seit 2020 mehrfach aktualisiert worden. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags sowie Stellungnahmen aus dem Umfeld des Katholischen Krankenhausverbands Deutschlands (KKVD) und des Verbands der Universitätsklinika Deutschlands (VUD) dokumentieren dieselben drei wiederkehrenden Stolpersteine: falsche Fördertatbestand-Zuordnung, lückenhafte technische Anforderungs-Anpassung an den gewählten Tatbestand, und ungeklärter Anbieter-Status zum Zeitpunkt der Beschaffungs-Entscheidung. An jedem dieser drei Punkte lässt sich eine Förderfähigkeitsprüfung vor der Vertragsunterschrift einbauen.
Station 1: Fördertatbestand-Zuordnung
Die elf Fördertatbestände sind nicht inhaltlich austauschbar. Ein KI-Doku-Tool kann je nach Funktions-Schwerpunkt in unterschiedliche Tatbestände fallen — Patientenportale, Notaufnahme-Strukturen, IT-Sicherheit, Telemedizin, Medikationsmanagement. Die Tatbestand-Zuordnung entscheidet, welche technischen Mindest-Anforderungen greifen und welche Nachweise im Antrag geführt werden müssen. Eine substanzielle Vor-Beschaffungs-Prüfung listet die in Frage kommenden Tatbestände, prüft die Funktions-Abdeckung der Software je Tatbestand und benennt den Tatbestand, unter dem die Software am tragfähigsten gefördert werden kann. Anbieter-Selbstauskünfte in der Form „wir sind KHZG-förderfähig“ beantworten diese Frage nicht — sie sagen nicht, unter welchem Tatbestand mit welchen Nachweisen.
Die elf Fördertatbestände des KHZG decken thematisch sehr unterschiedliche Klinik-IT-Bereiche ab: Patientenportale, digitales Medikationsmanagement, Pflege- und Behandlungsdokumentation, Entscheidungsunterstützungs-Systeme, Leistungsanforderungs-Systeme, Patiententransport-Logistik, Notaufnahme-Strukturen, telemedizinische Strukturen, IT-Sicherheit. Eine Software, die Aufnahme-Dokumentations-Funktionen mit klinischer Entscheidungs-Unterstützung kombiniert, kann je nach Funktions-Schwerpunkt unter mehreren Tatbeständen führbar sein — und die Wahl entscheidet, welche technischen Mindest-Anforderungen in der Antragsbegründung greifen. Die operative Konsequenz: Vor der Beschaffungs-Entscheidung muss klar sein, welche Funktion welchem Tatbestand zugeordnet wird, nicht erst nach der Vertragsunterschrift im Antragsverfahren. Die exakte Tatbestand-Nummerierung und ihre aktuell gültigen Mindest-Anforderungen sind in den BAS-Veröffentlichungen ausgewiesen und werden hier nicht aus dem Gedächtnis zitiert.
Station 2: technische Anforderungs-Anpassung
Jeder Fördertatbestand hat technische Mindest-Anforderungen, die das BAS in Förderrichtlinien spezifiziert: Schnittstellen-Standards, IT-Sicherheits-Anforderungen, Interoperabilitäts-Profile, Daten- und Zugriffs-Konzepte. Die Software muss diese Anforderungen erfüllen — und der Antrag muss die Erfüllung nachweisen, in der Form, die das BAS in seinen Veröffentlichungen anzeigt. Eine Software, die im Beauty-Contest gut aussieht, aber für die Erfüllung einer Schnittstellen-Anforderung erst noch eine Anpassung benötigt, ist zum Antrags-Zeitpunkt nicht förderfähig — und der Antragstellungs-Prozess kann sich um Monate verzögern, in denen die KHZG-Frist näher rückt. Die Vor-Beschaffungs-Prüfung muss die Anforderungs-Mapping-Tabelle Tatbestand-für-Tatbestand führen und je Anforderung den Erfüllungs-Status klären: erfüllt zum Beschaffungs-Zeitpunkt, erfüllt nach geplanter Anpassung, nicht erfüllbar.
Konkret heißen die technischen Mindest-Anforderungen je Fördertatbestand: in den datenintegrierenden Tatbeständen Schnittstellen-Konformität nach Health Level Seven (HL7) oder Fast Healthcare Interoperability Resources (FHIR), in den IT-Sicherheits-Tatbeständen IT-Grundschutz nach dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) oder ISO-27001-Bezug, dokumentierte Interoperabilitäts-Profile (etwa Integrating the Healthcare Enterprise, IHE), klinische Modul-Spezifikationen (etwa Operationen- und Prozedurenschlüssel, OPS, oder Verknüpfung zur Internationalen Klassifikation der Krankheiten in 10. Revision, ICD-10) und ein dokumentierter Daten- und Zugriffs-Konzept-Stand, der die Subprozessor-Transparenz mit-anzeigt. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags haben in mehreren KHZG-Auswertungen typische Antragsfehler benannt: lückenhafte Schnittstellen-Nachweise, fehlende IT-Sicherheits-Dokumentation und unklare Subprozessor-Status. Eine Anforderungs-Mapping-Tabelle, die Anforderung-für-Anforderung Status, Nachweis-Quelle und Lückenschluss-Plan führt, beantwortet die typischen Antragsfehler vor dem Antrag, nicht im Antrag.
Station 3: Anbieter-Status zum Antrags-Zeitpunkt
Förderfähigkeit hängt nicht nur an der Software, sondern auch am Anbieter-Status. KHZG-Förderrichtlinien stellen Anforderungen an den Anbieter — Sitz, Auditierungs-Stand, Zertifizierungen, Subprozessor-Transparenz, Datenschutz-Konzept. Ein Anbieter, der diese Anforderungen erst nach der Beschaffungs-Entscheidung dokumentiert, riskiert eine Antrags-Verzögerung oder eine Antrags-Ablehnung. Die Vor-Beschaffungs-Prüfung verlangt vom Anbieter eine schriftliche Anbieter-Status-Erklärung, die sich in den BAS-Förderrichtlinien spiegelt. Anbieter, die diese Erklärung nicht liefern oder ankündigen, sie „im Verlauf der Vertrags-Verhandlung“ zu liefern, verschieben das Antrags-Risiko auf die Klinik.

Wo die Begleitung methodisch entscheidet
Die drei Stationen sind nicht juristisch komplex, aber sie sind operativ aufwändig. Eine Klinik, die sie ohne externe Begleitung führt, braucht für die drei Stationen einen merklichen internen Personentage-Aufwand — abhängig von Beschaffungs-Komplexität, Anbieter-Vorab-Kooperation und interner IT-Vertrautheit mit BAS-Förderrichtlinien. Anbieter, die diese Vor-Beschaffungs-Stationen aus eigener Initiative anbieten und die Anbieter-Status-Erklärung mit-einreichen, senken den klinikseitigen Aufwand um einen großen Teil — und übernehmen damit einen Teil des Antrags-Risikos. Anbieter, die das nicht tun, verlagern den Aufwand auf die Klinik. Die Frage „begleitet der Anbieter die Förderfähigkeitsprüfung mit?“ ist deshalb in der Beschaffungs-Bewertung wichtiger, als sie auf den ersten Blick aussieht.

Förderfähigkeit ist keine Vertrags-Fußnote, die im Anhang nachgereicht werden kann. Sie ist eine Beschaffungs-Bedingung, die vor der Vertrags-Unterschrift geklärt sein muss — drei Stationen, drei Nachweise, eine geordnete Antrags-Vorbereitung. Die Klinik, die diese Reihenfolge einhält, hat in der KHZG-Antragstellung einen ruhigen Tag. Die Klinik, die sie umkehrt, hat in der Antragstellung mehr Aufwand, mehr Frist-Druck und ein höheres Ablehnungs-Risiko.

Die KHZG-Frist ist nicht das Risiko. Das Risiko ist die Förderfähigkeitsprüfung, die zwischen Beauty-Contest und Antragstellung ausgelassen wurde — und genau dieses Risiko adressieren die drei Stationen.
Aiomics betreibt eine Klinik-Doku-Architektur. Der Beitrag beschreibt operative Beschaffungs-Mechanik nach öffentlich verfügbaren Materialien des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) sowie aus dem KKVD- und VUD-Umfeld zum KHZG. Er gibt keine Rechtsauslegung; eine konkrete Förderfähigkeitsprüfung in der Beschaffung verlangt rechtliche und förderrechtliche Beratung.


