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Recht & VergütungRechtsprechung

Beginnt die Verjährung der Aufwandspauschale schon mit der ursprünglichen Prüfung?

Aufwandspauschale nach einem gewonnenen Abrechnungsstreit.

Geltungsbereich

Prüfauftrag 2016; damaliger § 275 Absatz 1c SGB V. Anspruchsentstehung 2020.

Bundessozialgericht · B 1 KR 23/23 R · 28.08.2024

Kurzantwort

Der Anspruch setzt voraus, dass die Prüfung dauerhaft keine Rechnungsminderung bewirkt. Im entschiedenen Fall entstand er erst mit Eingang des gerichtlichen Anerkenntnisses der Krankenkasse im Jahr 2020.

Beleg: [1]

Wie wurde die Frist berechnet?

Auf den 2020 entstandenen Anspruch wandte das Gericht die zweijährige Verjährung entsprechend § 109 Absatz 5 Satz 1 SGB V an. Die Frist lief vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022. Die Klage vom März 2021 war rechtzeitig.

Beleg: [1]

Was ist zu unterscheiden?

Die Entstehung des Anspruchs und die Frage, welche Gesetzesfassung gilt, können an verschiedene Ereignisse anknüpfen. Der Prüfauftrag stammte hier aus 2016; die dauerhafte Nichtminderung stand erst später fest.

Beleg: [1]

Für die Fallbearbeitung

Redaktionelle Anwendungshinweise aus den oben genannten Quellen.

  1. Prüfbeginn, finanzielles Ergebnis und Abschluss des Gerichtsverfahrens mit Zugangsdaten festhalten.
  2. Den Anspruch auf die Aufwandspauschale nach erfolgreichem Abschluss gesondert prüfen.

Grenzen der Aussage

  • Zusätzlicher Prüfaufwand allein begründet den Anspruch nicht. Fehlerhafte Abrechnung oder verletzte Informationspflichten können ihn ausschließen.
  • Die Entscheidung betrifft die genannte historische Anspruchsgrundlage.

Quellen & Fundstellen

Die Fundstellen zeigen, worauf sich die Einordnung stützt.

  1. Bundessozialgericht · Entscheidung
    Bundessozialgericht, Urteil vom 28.08.2024, B 1 KR 23/23 R

    Wiedergabe bei Open Legal Data. Randnummern 9–17, 30–33 Urteilstext in nicht amtlicher Wiedergabe gelesen. Der unmittelbare Abruf beim Gericht war in dieser Recherche nicht möglich.

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