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Qualität & ForschungRegelwerk

Rechnerisch auffällig: Wie bereite ich die Stellungnahme vor?

Die rechnerische Auffälligkeit löst eine fachliche Prüfung aus. Für eine belastbare Stellungnahme gehören Datenprüfung, Fallkonstellation und bereits eingeleitete Maßnahmen zusammen.

Geltungsbereich

Datengestützte einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung nach DeQS-RL; themenspezifische Abweichungen sind gesondert zu prüfen.

Einordnung

Nach Teil 1 § 17 Absatz 5 DeQS-RL ist eine rechnerische Auffälligkeit ein Aufgreifkriterium für die qualitative Bewertung und führt in der Regel zu einem Stellungnahmeverfahren. Die Fachkommission bewertet die Auffälligkeit; die zuständige Stelle entscheidet über das Verfahren.

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Was die Quelle zeigt

Im Stellungnahmeverfahren können unter anderem die Einzelfallsituation, Besonderheiten des Hauses oder der Patientengruppe und bereits eingeleitete Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Richtlinie sieht für die schriftliche oder elektronische Stellungnahme eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen vor. Maßgeblich bleiben das konkrete Anschreiben und die themenspezifischen Bestimmungen.

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Für die Anwendung

Für die Vorbereitung empfiehlt sich eine gemeinsame Fallprüfung durch Qualitätssicherung, Kodierung und den zuständigen klinischen Bereich: Welche Fälle erzeugen den Zähler? Stimmen die erfassten Angaben mit der Akte überein? Welche Besonderheit erklärt welchen Teil des Ergebnisses? Eine pauschale Aussage über besonders schwere Fälle lässt sich schlechter prüfen als eine belegte Zuordnung zur jeweiligen Fallkonstellation. Diese Arbeitsweise ist eine redaktionelle Empfehlung.

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Für die Fallbearbeitung

Redaktionelle Anwendungshinweise aus den oben genannten Quellen.

  1. Indikatorkennung, Erfassungsjahr, Rechenregel und Antwortfrist aus dem Anschreiben festhalten.
  2. Zähler- und Nennerfälle mit der geltenden Spezifikation und der Originaldokumentation abgleichen.
  3. Für jede Erklärung den konkreten Bezug zum Indikator und gegebenenfalls eine bereits eingeleitete Maßnahme benennen.

Grenzen der Aussage

  • Für Bewertungen bis einschließlich Erfassungsjahr 2024 verweist § 17 Absatz 17 auf die bis Ende 2024 geltende Fassung. Dieser Beitrag gibt keine pauschale Aussage über Sanktionen oder jedes einzelne Verfahren.

Quellen & Fundstellen

Die Fundstellen zeigen, worauf sich die Einordnung stützt.

  1. Gemeinsamer Bundesausschuss · Regelwerk
    DeQS-RL: Teil 1 §§ 17 und 18

    Teil 1 § 17 Absätze 5, 6 und 17; § 18 Absatz 4, Seiten 24–28 Aufgreifkriterium, fachliche Bewertung, Inhalte und Mindestfrist der Stellungnahme; Übergangsvorschrift für ältere Erfassungsjahre. Dokumentdatum: 2025-12-18. In Kraft seit 2026-01-01.

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