Wer bezahlt die Wartezeit auf Rehabilitation nach Akutbehandlung?
Nach Akutende kann ausnahmsweise ein Rehabilitationsvergütungsanspruch entstehen.
Geltungsbereich
Behandlung 2016; § 14 SGB IX in damaliger Fassung.
Bundessozialgericht · B 1 KR 21/24 R · 28.01.2026
Kernaussage
Eine Notfallrehabilitation setzt ohne Unterbrechung benötigte spezifische stationäre medizinische Rehabilitation mit laufender ärztlicher Betreuung voraus. Der rechtzeitig informierte zuständige Rehabilitationsträger muss die Bereitstellung eines Platzes versäumt haben. Schuldner ist der zuständige Träger; dies kann die Krankenkasse sein.
Beleg: [1]
Entscheidung im Fall
Für die streitigen Tage fehlte Akutbehandlungsbedarf. Zuständigkeit und Voraussetzungen einer Notfallrehabilitation blieben nach Zurückverweisung zu klären.
Beleg: [1]
Für die Fallbearbeitung
Redaktionelle Anwendungshinweise aus den oben genannten Quellen.
- Antrag, Weiterleitung, Benachrichtigung und Entlassmanagement mit Zeitpunkten belegen.
Grenzen der Aussage
- Warten allein begründet keinen Anspruch. Zuständigkeitsregeln änderten sich 2018.
Quellen & Fundstellen
Die Fundstellen zeigen, worauf sich die Einordnung stützt.
- Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.2026, B 1 KR 21/24 R ↗
Nicht amtlicher Volltext bei nu:legal; Randnummern 2, 11–22.
- BSG begrenzt DRG-Anspruch nach Akutende und klärt Kostenträger bei Notfall-Rehabilitation ↗
Auszug einer Kommentierung von Friedrich W. Mohr.
Hat der Beitrag Ihre Frage geklärt?
Ihre Rückmeldung hilft, Lücken und veraltete Angaben zu finden. Übermittelt werden nur der Beitrag und die gewählte Antwort.
Eine konkrete Korrektur vorschlagen →Änderungsverlauf
- · Erstfassung mit Quellenabgleich; fachliche Freigabe ausstehend.
- · Wiedergabe durch Dritte auch in der Herausgeberangabe ausdrücklich gekennzeichnet.