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Recht & VergütungRechtsprechung

Wer bezahlt die Wartezeit auf Rehabilitation nach Akutbehandlung?

Nach Akutende kann ausnahmsweise ein Rehabilitationsvergütungsanspruch entstehen.

Geltungsbereich

Behandlung 2016; § 14 SGB IX in damaliger Fassung.

Bundessozialgericht · B 1 KR 21/24 R · 28.01.2026

Kernaussage

Eine Notfallrehabilitation setzt ohne Unterbrechung benötigte spezifische stationäre medizinische Rehabilitation mit laufender ärztlicher Betreuung voraus. Der rechtzeitig informierte zuständige Rehabilitationsträger muss die Bereitstellung eines Platzes versäumt haben. Schuldner ist der zuständige Träger; dies kann die Krankenkasse sein.

Beleg: [1]

Entscheidung im Fall

Für die streitigen Tage fehlte Akutbehandlungsbedarf. Zuständigkeit und Voraussetzungen einer Notfallrehabilitation blieben nach Zurückverweisung zu klären.

Beleg: [1]

Für die Fallbearbeitung

Redaktionelle Anwendungshinweise aus den oben genannten Quellen.

  1. Antrag, Weiterleitung, Benachrichtigung und Entlassmanagement mit Zeitpunkten belegen.

Grenzen der Aussage

  • Warten allein begründet keinen Anspruch. Zuständigkeitsregeln änderten sich 2018.

Quellen & Fundstellen

Die Fundstellen zeigen, worauf sich die Einordnung stützt.

  1. Bundessozialgericht; Wiedergabe bei nu:legal · Entscheidung
    Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.2026, B 1 KR 21/24 R

    Nicht amtlicher Volltext bei nu:legal; Randnummern 2, 11–22.

  2. medconweb · Sekundärquelle · 01.03.2026
    BSG begrenzt DRG-Anspruch nach Akutende und klärt Kostenträger bei Notfall-Rehabilitation

    Auszug einer Kommentierung von Friedrich W. Mohr.

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