Dürfen weitere Zusatzentgelte nach Abschluss der Prüfung noch ergänzt werden?
Zusatzentgelte nach einer Prüfung nachkodieren.
Geltungsbereich
Behandlungen 2019; Prüfverfahrensvereinbarung 2016, insbesondere § 7 Absatz 5.
Bundessozialgericht · B 1 KR 30/24 R · 16.07.2025
Kurzantwort
Bei Anwendung der Prüfverfahrensvereinbarung 2016 kann die Nachkodierung nach Ablauf der Änderungsmöglichkeiten ausgeschlossen sein. Die Sperre erfasst den geprüften Teildatensatz der Zusatzentgelte, auch wenn die Prüfung einzelne Angaben betraf.
Beleg: [1]
Was wurde entschieden?
Das Krankenhaus verlangte nachträglich weitere Arzneimittelentgelte. Die Revision blieb erfolglos. Nach Ablauf der Änderungsmöglichkeiten durften die betreffenden Datensätze nicht mehr zugunsten des Krankenhauses ergänzt werden, auch im Gerichtsverfahren.
Beleg: [1]
Wie weit reicht die Prüfung?
Bei direkter Beauftragung des Medizinischen Dienstes bestimmt dessen Prüfanzeige den Prüfgegenstand. Auffälligkeit, Prüfgegenstand und der von der Änderungssperre erfasste Teildatensatz können unterschiedlich weit reichen. Zusatzentgelte bilden eine eigene Datenkategorie.
Beleg: [1]
Für die Fallbearbeitung
Redaktionelle Anwendungshinweise aus den oben genannten Quellen.
- Prüfanzeige, Erweiterungen, Korrekturen und Begutachtungsende zeitlich zusammenstellen.
- Vor einer Nachforderung den betroffenen Teildatensatz und die anwendbare Vereinbarungsfassung bestimmen.
Grenzen der Aussage
- Das Urteil betrifft die Prüfverfahrensvereinbarung 2016. Für spätere Aufnahmejahre sind die jeweils geltenden Änderungsregeln gesondert heranzuziehen.
Quellen & Fundstellen
Die Fundstellen zeigen, worauf sich die Einordnung stützt.
- Bundessozialgericht, Urteil vom 16.07.2025, B 1 KR 30/24 R ↗
Wiedergabe bei Open Legal Data. Randnummern 15–22, 28–46 Urteilstext in nicht amtlicher Wiedergabe gelesen. Der unmittelbare Abruf beim Gericht war in dieser Recherche nicht möglich.
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