Erlaubte die Übergangs-PrüfvV 2020 weiterhin Aufrechnungen?
Die damalige Übergangsregelung konnte das gesetzliche Verbot wirksam verdrängen.
Geltungsbereich
Aufrechnung 2020; Erstattungsforderung aus Behandlung 2019.
Bundessozialgericht · B 1 KR 23/24 R · 28.08.2024
Entscheidung
Das BSG bestätigte die wirksame Weitergeltung der Aufrechnungsmöglichkeit nach § 10 PrüfvV 2016 durch die Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019. Die pandemiebedingte Ergänzung 2020 beendete diese Regelung nicht.
Beleg: [1]
Voraussetzungen
Ein aus dem Prüfverfahren entstandener, nach § 8 mitgeteilter Erstattungsanspruch konnte gegen einen unstreitigen Vergütungsanspruch aufgerechnet werden. Einverständnis des Krankenhauses mit der Erstattungsforderung war hierfür entbehrlich. Der unstreitige Vergütungsanspruch musste nicht selbst Gegenstand einer Prüfung gewesen sein.
Beleg: [1]
Verfahrensausgang
Ob der Erstattungsanspruch tatsächlich bestand, war ungeklärt. Das BSG verwies zur weiteren Sachaufklärung an das Landessozialgericht zurück.
Beleg: [1]
Grenzen der Aussage
- Keine Aussage zur unbegrenzten Fortgeltung der Übergangsregelung oder zur Aufrechnung nach heutigen Vorschriften.
Quellen & Fundstellen
Die Fundstellen zeigen, worauf sich die Einordnung stützt.
- BSG B 1 KR 23/24 R vom 28.08.2024 – Urteilstext, Wiedergabe bei REWIS ↗
Randnummern 2–3, 11–18, 22–25, 34–36.
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- · Quellen abgeglichen; unabhängige fachliche Freigabe steht aus.