Dürfen G, V, A und Z in der stationären Diagnosenkodierung verwendet werden?
Zusatzkennzeichen nach Versorgungsbereich unterscheiden.
Geltungsbereich
Kodierung und Krankenhausabrechnung: Jahresfassung, Versorgungsbereich und konkreten Sachverhalt abgleichen.
Einordnung
Die Zusatzkennzeichen zur Diagnosensicherheit G, V, A und Z sind bei der stationären Kodierung nach § 301 SGB V unzulässig. Für Verdachtsdiagnosen gelten die Deutschen Kodierrichtlinien; in Psychiatrie und Psychosomatik gelten die entsprechenden besonderen Kodierrichtlinien. Bei der ambulanten Kodierung nach § 295 SGB V sind die Kennzeichen verpflichtend.
Beleg: [1]
Grenzen der Aussage
- Seitenkennzeichen haben eine andere Funktion. R, L und B sind in der ICD-10-GM weiterhin vorgesehen.
Quellen & Fundstellen
Die Fundstellen zeigen, worauf sich die Einordnung stützt.
- ICD-10-GM 2026 – Anleitung zur Verschlüsselung ↗
2026; Abschnitt 3: Zusatzkennzeichen; Abschnitte 1 und 3: anzuwendende Kodierrichtlinien; Abschnitt 3: Seitenlokalisation
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