Zum Hauptinhalt springen
KodierungPraxisfrage

Dürfen G, V, A und Z in der stationären Diagnosenkodierung verwendet werden?

Zusatzkennzeichen nach Versorgungsbereich unterscheiden.

Geltungsbereich

Kodierung und Krankenhausabrechnung: Jahresfassung, Versorgungsbereich und konkreten Sachverhalt abgleichen.

Einordnung

Die Zusatzkennzeichen zur Diagnosensicherheit G, V, A und Z sind bei der stationären Kodierung nach § 301 SGB V unzulässig. Für Verdachtsdiagnosen gelten die Deutschen Kodierrichtlinien; in Psychiatrie und Psychosomatik gelten die entsprechenden besonderen Kodierrichtlinien. Bei der ambulanten Kodierung nach § 295 SGB V sind die Kennzeichen verpflichtend.

Beleg: [1]

Grenzen der Aussage

  • Seitenkennzeichen haben eine andere Funktion. R, L und B sind in der ICD-10-GM weiterhin vorgesehen.

Quellen & Fundstellen

Die Fundstellen zeigen, worauf sich die Einordnung stützt.

  1. BfArM · Regelwerk
    ICD-10-GM 2026 – Anleitung zur Verschlüsselung

    2026; Abschnitt 3: Zusatzkennzeichen; Abschnitte 1 und 3: anzuwendende Kodierrichtlinien; Abschnitt 3: Seitenlokalisation

Hat der Beitrag Ihre Frage geklärt?

Ihre Rückmeldung hilft, Lücken und veraltete Angaben zu finden. Übermittelt werden nur der Beitrag und die gewählte Antwort.

Eine konkrete Korrektur vorschlagen →
Änderungsverlauf
  • · Erstfassung mit Quellenabgleich. Unabhängige fachliche Freigabe steht aus.