Reicht Maskenbeatmung auf einer Normalstation für die Anrechnung von Beatmungsstunden?
Maskenbeatmung: Welche Versorgung muss nachgewiesen sein?
Geltungsbereich
Behandlung 2017; Deutsche Kodierrichtlinien 2017, Richtlinie 1001l.
Bundessozialgericht · B 1 KR 13/24 R · 27.08.2025
Kurzantwort
Nach der hier ausgelegten Kodierrichtlinie 1001l muss zusätzlich zur Atmung mindestens eine weitere lebensnotwendige Funktion lebensgefährlich bedroht oder gestört sein und intensivmedizinische Überwachung und Behandlung erfordern.
Beleg: [1]
Was bedeutet das für die Nachweise?
Erforderlich sind die im Fall notwendigen Geräte in unmittelbarer Nähe zum Bett und die Möglichkeit sofortigen ärztlichen Eingreifens mit Notfallkompetenz. Die erforderliche Versorgung kann grundsätzlich auch außerhalb einer Intensivstation organisiert sein.
Beleg: [1]
Ausgang des Verfahrens
Das Bundessozialgericht verwies zurück. Das Landessozialgericht musste noch feststellen, ob in den strittigen Stunden eine weitere lebensgefährliche Funktionsstörung bestand und die dafür erforderliche intensivmedizinische Versorgung tatsächlich erfolgte.
Beleg: [1]
Für die Fallbearbeitung
Redaktionelle Anwendungshinweise aus den oben genannten Quellen.
- Für die strittigen Stunden Gefährdung, Überwachung, Behandlung und unmittelbar verfügbare Mittel fallbezogen zuordnen.
- Die Fassung der Kodierrichtlinie für das Aufnahmejahr dazunehmen.
Grenzen der Aussage
- Das Urteil legt die Richtlinie von 2017 aus. Spätere Fassungen können zusätzliche oder geänderte Vorgaben enthalten.
- Der Stationsname allein entscheidet die Frage nicht.
Quellen & Fundstellen
Die Fundstellen zeigen, worauf sich die Einordnung stützt.
- Bundessozialgericht, Urteil vom 27.08.2025, B 1 KR 13/24 R ↗
Wiedergabe bei Medcontroller. Randnummern 15–26 Urteilstext in nicht amtlicher Wiedergabe gelesen. Der unmittelbare Abruf beim Gericht war in dieser Recherche nicht möglich.
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