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Recht & VergütungRegelwerk

Wie ordnen wir eine MD-Prüfung der richtigen Frist und Prüfquote zu?

MD-Prüfung: Welche Prüfquote gilt für unser Krankenhaus?

Geltungsbereich

Gesetzesstand am 12. September 2026; konkrete Tabellen für die Anwendungsquartale 3/2026 und 4/2026.

Kurzantwort

Für die Prüfquote zählt das Quartal der Prüfeinleitung. Die krankenhausbezogene Quote wird anhand früherer Prüfergebnisse ermittelt. Die veröffentlichte Tabelle für das passende Anwendungsquartal liefert die konkrete Zuordnung.

Beleg: [1][3]

Frist und Verfahrensweg erfassen

§ 275c Absatz 1 sieht grundsätzlich eine Einleitung und Anzeige binnen vier Monaten ab Rechnungseingang vor. § 17c Absatz 2 erlaubt abweichende Verfahrensregeln. Deshalb zusätzlich den Weg über Falldialog oder direkte MD-Beauftragung nach der anwendbaren Prüfverfahrensvereinbarung bestimmen.

Beleg: [1][2]

Konkretes Beispiel für September 2026

Für eine Prüfeinleitung im dritten Quartal 2026 gehört die am 29. Mai 2026 veröffentlichte Auswertung des ersten Quartals 2026 dazu. Die Veröffentlichung vom 31. August 2026 betrifft bereits das vierte Anwendungsquartal. Für die Mai-Tabelle sind Änderungshinweise im Tabellenblatt „Info“ vermerkt.

Beleg: [3]

Für die Fallbearbeitung

Redaktionelle Anwendungshinweise aus den oben genannten Quellen.

  1. Prüfeinleitung und Rechnungseingang dokumentieren.
  2. Anwendungsquartal, Krankenhaus und veröffentlichte Korrekturen abgleichen.

Grenzen der Aussage

  • Die Quote erfasst die gesetzlich bestimmten MD-Prüfungen vollstationärer Schlussrechnungen. Für vorgelagerte Rechnungsprüfungen gilt sie nicht; gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.
  • Widerspruch und Klage gegen die Quotenermittlung haben keine aufschiebende Wirkung.

Quellen & Fundstellen

Die Fundstellen zeigen, worauf sich die Einordnung stützt.

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz · Regelwerk
    § 275c SGB V: Durchführung und Umfang von Prüfungen

    Absätze 1, 2, 4 und 5 Konsolidierten Gesetzestext im Suchindex von Gesetze im Internet gelesen. Der unmittelbare Seitenabruf war nicht möglich.

  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz · Regelwerk
    § 17c KHG: Abrechnungsprüfung und Erörterung

    Absätze 2 bis 2b Konsolidierten Gesetzestext bei Gesetze im Internet gelesen.

  3. GKV-Spitzenverband · Regelwerk
    Prüfquoten und Statistik: Anwendungsquartale 3/2026 und 4/2026

    Quartalsweise Auswertungen: 1. Quartal 2026 und 2. Quartal 2026; Veröffentlichungshinweise vom 29.05.2026 und 31.08.2026 Text auf der Internetseite der herausgebenden Stelle gelesen.

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