Wo finde ich die geltenden Unterlagen zur OPS-Strukturprüfung?
Richtlinienstand und zuständigen Medizinischen Dienst prüfen.
Geltungsbereich
Stationäre Kodierung im Krankenhaus: spezielle Kodierrichtlinien und die einschlägige Jahresfassung prüfen.
Einordnung
Der Medizinische Dienst veröffentlicht die LOPS-Richtlinie 2026 in Version 3, in Kraft seit 1. August 2026. Sie umfasst Leistungsgruppenprüfungen und OPS-Strukturprüfungen. Für die Antragstellung ist der für den Krankenhausstandort zuständige Medizinische Dienst maßgeblich.
Anwendung
Das zentrale Verzeichnis enthält unter anderem den Antrag für OPS-Kodes, Strukturdaten, erforderliche Unterlagen und das Muster der Bescheinigung. Die zum 1. August 2026 wirksame Änderung betrifft ausschließlich Leistungsgruppenprüfungen.
Für die Fallbearbeitung
Redaktionelle Anwendungshinweise aus den oben genannten Quellen.
- Zentrale Richtlinie und Anlagen aufrufen.
- Die ausfüllbaren Unterlagen des zuständigen Medizinischen Dienstes verwenden.
- Standort, OPS-Version und Bescheinigungszeitraum zuordnen.
Grenzen der Aussage
- Eine neue Richtlinienversion kann einzelne Prüfbereiche unterschiedlich betreffen. Versionsnummer und Änderungsgegenstand gehören zusammen.
Quellen & Fundstellen
Die Fundstellen zeigen, worauf sich die Einordnung stützt.
- OPS-Strukturprüfung – Richtlinie und Unterlagen ↗
LOPS-Richtlinie 2026, Version 3; Amtlicher Richtlinientext: Seite 2 (Änderung vom 16.07.2026, Genehmigung am 29.07.2026, Inkrafttreten am 01.08.2026); § 1 Absatz 4 zur Zuständigkeit; zentrale Übersichtsseite; Zentrales Verzeichnis: Anlagen 1, 3, 6 und 9; amtlicher Richtlinientext Seite 2 zum begrenzten Änderungsgegenstand
- Stationäre Leistungen – Richtlinien und Veröffentlichungen ↗
Veröffentlichte Fassung am 12.09.2026; Zentrales Verzeichnis: Anlagen 1, 3, 6 und 9; amtlicher Richtlinientext Seite 2 zum begrenzten Änderungsgegenstand
- LOPS-Richtlinie 2026, Version 3 – amtlicher Richtlinientext ↗
2026, Version 3; Amtlicher Richtlinientext: Seite 2 (Änderung vom 16.07.2026, Genehmigung am 29.07.2026, Inkrafttreten am 01.08.2026); § 1 Absatz 4 zur Zuständigkeit; zentrale Übersichtsseite; Zentrales Verzeichnis: Anlagen 1, 3, 6 und 9; amtlicher Richtlinientext Seite 2 zum begrenzten Änderungsgegenstand
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