Reicht ein freigehaltener Operationssaal für stationäre Behandlung?
Exklusiv reservierte Notfallressourcen können die stationäre Einordnung tragen.
Geltungsbereich
Äußere Wendung 2014; Fallpauschalenvereinbarung 2014.
Bundessozialgericht · B 1 KR 37/22 R · 20.03.2024
Kernaussage
Ein ausschließlich für die konkrete Behandlung bereitgehaltener Operationssaal samt Personal kann Krankenhausmittel darstellen, auch ohne tatsächlichen Einsatz. Er muss wegen des Eingriffs erforderlich und für andere Behandlungen blockiert sein.
Beleg: [1]
Entscheidung im Fall
Das Gericht bejahte stationäre Behandlung. Voll- oder teilstationäre Vergütung erforderte weitere Feststellungen; es verwies zurück.
Beleg: [1]
Für die Fallbearbeitung
Redaktionelle Anwendungshinweise aus den oben genannten Quellen.
- Exklusive Reservierung, Komplikationsrisiko und anfänglichen Behandlungsplan einschließlich Übernachtungsplanung dokumentieren.
Grenzen der Aussage
- Vollstationarität folgt aus der bloßen Reserve nicht automatisch. Aktuelle Abrechnungsregeln gesondert prüfen.
Quellen & Fundstellen
Die Fundstellen zeigen, worauf sich die Einordnung stützt.
- Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2024, B 1 KR 37/22 R ↗
Nicht amtliche Volltextwiedergabe bei nu:legal; Randnummern 2–3, 15–34.
- Bundessozialgericht, Urteil vom 29.08.2023, B 1 KR 15/22 R ↗
Nicht amtliche Volltextwiedergabe; Randnummern 2, 14–26.
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