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KodierungPraxisfrage

Welche Frist gilt bei Rückverlegung und anschließender Wiederaufnahme?

Die Reihenfolge der Aufenthalte entscheidet über die maßgebliche Prüffrist.

Geltungsbereich

Somatische DRG-Fälle; sämtliche hier betrachteten Krankenhausaufnahmen liegen im Jahr 2026.

Verlegung und Geltungsbereich abgrenzen

Eine Verlegung setzt höchstens 24 Stunden zwischen Entlassung und Aufnahme im anderen Krankenhaus voraus. Die Rückverlegungsregel gilt nicht für Neugeborenenfälle der MDC 15.

Beleg: [1]

Erst Rückverlegung, dann Wiederaufnahme

Die offizielle Fallkonstellation 1 beschreibt die Folge Krankenhaus A → B → A mit anschließender weiterer Aufnahme in A. Die ersten beiden Aufenthalte in A werden bei Rückverlegung innerhalb von 30 Kalendertagen ab der ersten Entlassung zusammengeführt. Auch die spätere Wiederaufnahme muss innerhalb dieser ursprünglichen Frist liegen und ein passendes Kriterium aus § 2 Absatz 1, 2 oder 3 erfüllen. Ihre DRG wird gegen die DRG des bereits zusammengeführten Falls geprüft.

Liegt die spätere Wiederaufnahme außerhalb dieser Frist, bleibt sie in Fallkonstellation 4 gesondert. Die neue Entlassung aus A setzt die ursprüngliche Prüffrist dieser Kette nicht zurück.

Beleg: [2]

Bei umgekehrter Reihenfolge bleibt die erste Prüffrist maßgeblich

Folgt auf eine zusammenzuführende Wiederaufnahme erst später eine Rückverlegung, zeigen Fallkonstellationen 2 und 3: Es bleibt bei der zunächst ausgelösten Wiederaufnahmefrist. Je nach Tatbestand sind das die obere Grenzverweildauer des ersten Aufenthalts oder 30 Kalendertage ab dessen Aufnahme.

Beleg: [2]

Bei Rückverlegung den Entlassungstag mitzählen

Nummer 7 der Klarstellungen zählt den ersten Entlassungstag bereits mit. Rechenbeispiel: Bei Entlassung aus A am 5. September reicht die 30-Kalendertage-Frist bis einschließlich 4. Oktober. Ein anschließender Krankenhauswechsel beginnt diese Frist nicht neu.

Beleg: [3][2]

Für die Fallbearbeitung

Redaktionelle Anwendungshinweise aus den oben genannten Quellen.

  1. Eine gemeinsame Zeitachse aller beteiligten Krankenhäuser erstellen und die Aufenthalte des eigenen Hauses markieren.
  2. An der ersten Zusammenführung festhalten, welcher Tatbestand und welches Ausgangsdatum die Prüffrist bestimmen.

Grenzen der Aussage

  • Ausgenommen sind tagesbezogene Entgelte nach § 6 Absatz 1 KHEntgG.
  • Verlegungsabschläge benötigen eine eigene Prüfung. Diese Übersicht berechnet keine Abschläge und bildet Sonderkonstellationen nicht vollständig ab.

Quellen & Fundstellen

Die Fundstellen zeigen, worauf sich die Einordnung stützt.

  1. GKV-Spitzenverband, Verband der Privaten Krankenversicherung und Deutsche Krankenhausgesellschaft; bereitgestellt durch InEK · Regelwerk · 20.11.2025
    Fallpauschalenvereinbarung 2026

    Vereinbarung vom 14.11.2025; § 1 Absatz 1 Satz 4, Seite 2; § 3 Absatz 3, Seiten 6–7; § 12, Seite 13. Veröffentlichungsdatum laut InEK-Verzeichnis für 2026.

  2. Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 KHG; bereitgestellt durch InEK · Regelwerk · 20.11.2025
    Hinweise zur kombinierten Fallzusammenführung – Anlage 1 zu den Klarstellungen

    Fallkonstellationen 1–4, Seite 1. Die Anlage trägt kein eigenes Fassungsdatum; das InEK führt sie im Verzeichnis 2026 mit Veröffentlichungsdatum 20.11.2025. Nummer 4 der Klarstellungen 2026 verweist ausdrücklich auf diese Anlage.

  3. Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 KHG; bereitgestellt durch InEK · Regelwerk · 20.11.2025
    Klarstellungen der Vertragsparteien zur Fallpauschalenvereinbarung 2026

    Fassung vom 14.11.2025; Nummer 7, Seite 2. Veröffentlichungsdatum laut InEK-Verzeichnis für 2026.

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