Leistungsgruppen und Vorhaltevergütung: Ihre Abteilung dokumentiert ihre eigene Zukunft
Seit April 2026 gilt das KHAG: 61 Leistungsgruppen, Vorhaltevergütung budgetneutral bis 2027, Konvergenz ab 2028. Was Chefärzt:innen jetzt über Zuweisung, MD-Strukturprüfung und Fristen wissen sollten.

Dr. Sven Jungmann
CEO

Im Juni saß der Medizinische Dienst im Besprechungsraum, und zum ersten Mal lag kein einzelner Behandlungsfall auf dem Tisch. Es ging um die Abteilung selbst: Facharztlisten mit Wochenstunden, Dienstpläne, Gerätenachweise, Kooperationsverträge. Bis zum 30. Juni 2026 mussten die Erstprüfungen der Leistungsgruppen bundesweit abgeschlossen sein [1] — für viele Chefärzt:innen der erste MD-Besuch, bei dem nicht eine Rechnung zur Prüfung stand, sondern die Existenzgrundlage des eigenen Leistungsspektrums.
Die Krankenhausreform ist in den Abteilungen angekommen. Wer ihren Stand zuletzt 2024 oder 2025 verfolgt hat, arbeitet allerdings mit veralteten Zahlen: Seit April 2026 gilt das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG), die Korrektur der Reform von 2024 [2, 3].
Was seit April 2026 gilt
Das KHVVG ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft; das KHAG wurde am 6. März 2026 vom Bundestag beschlossen, passierte am 27. März den Bundesrat und wurde am 14. April 2026 verkündet [2]. Die für Abteilungen wichtigsten Punkte:
- Es gibt 61 bundeseinheitliche Leistungsgruppen — die 60 des nordrhein-westfälischen Modells plus die Spezielle Traumatologie. Das KHVVG hatte noch 65 vorgesehen [3].
- Die Länder weisen Leistungsgruppen per Planungsbescheid zu. Nur zugewiesene Gruppen dürfen erbracht und abgerechnet werden [4].
- Die Zuweisung hängt an Qualitätskriterien: Facharztzahlen (38,5 Wochenstunden zählen als eine Vollkraft; eine Fachärztin ist auf bis zu drei Leistungsgruppen pro Standort anrechenbar), technische Ausstattung und verwandte Leistungsgruppen am Standort. Während des Regel- und Schichtdienstes muss jederzeit ein Facharzt verfügbar sein, außerhalb genügt Rufbereitschaft [4].
- Neu durch das KHAG: befristete Zuweisungen trotz nicht erfüllter Kriterien, wenn sie zur Sicherstellung der Versorgung zwingend erforderlich sind — Grundbefristung bis zu drei Jahre, verlängerbar. Dazu erweiterte Kooperationsregeln und telemedizinische Erleichterungen, etwa teleradiologische Verfügbarkeit statt Präsenz [5].
Wer prüft, und was
Geprüft wird die Erfüllung der Qualitätskriterien durch den Medizinischen Dienst nach der LOPS-Richtlinie („Leistungsgruppenprüfung und OPS-Strukturprüfung“, in Kraft seit Mai 2025). Nach der Erstprüfungsrunde folgt die Regelprüfung alle drei Jahre, abzuschließen binnen zehn Wochen [1].
Dazu kommt eine Pflicht, die im Alltag der Abteilung ankommt: Wird ein Qualitätskriterium länger als einen Monat nicht erfüllt, ist das unverzüglich elektronisch an Land, Kassen und MD zu melden [5]. Klinisch übersetzt: Eine vakante Facharztstelle ist jetzt ein meldepflichtiges Ereignis mit planungsrechtlichen Folgen. Der Dienstplan der Abteilung ist Teil ihrer Rechtsgrundlage geworden.
Der Kalender bis 2030
- 30. Juni 2026: Erstprüfungen der Leistungsgruppen abgeschlossen — gerade passiert [1].
- 31. Oktober 2026: Die Länder melden die Zuweisungen an das InEK [1].
- 12. Dezember 2026: Frist für die Leistungsgruppenverordnung nach § 135e SGB V und für die Verordnung zu Mindestvorhaltezahlen. Beide standen bei Redaktionsschluss aus; bis zur Verordnung gelten die gesetzlichen Anlage-Kriterien [6]. Die Mindestvorhaltezahlen sind verschoben, nicht gestrichen.
- 1. Januar 2027: Krankenhausplanung auf Basis der Leistungsgruppen.
- 2026 und 2027: Vorhaltevergütung budgetneutral. 2028 und 2029: Konvergenzphase. Ab 2030: volle finanzielle Wirkung [3].
Wie die Vorhaltevergütung rechnet
Die Mechanik, ohne Controlling-Vokabular: Aus den DRG-Fallpauschalen wird ein Vorhalteanteil von 60 Prozent ausgegliedert — im Kern die fixen Betriebskosten, vor allem ärztliches Personal und Infrastruktur; das Pflegebudget bleibt separat. Das InEK ermittelt je Bundesland ein Vorhaltevolumen aus den Bewertungsrelationen aller abgerechneten Fälle; verteilt wird es über die zugewiesenen Leistungsgruppen [7]. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft kritisiert, dass die Bemessung damit weiter an Vorjahresfallzahlen hängt statt am realen Versorgungsbedarf [8].
Genau in dieser Kritik steckt die Nachricht für die Abteilungsleitung: Die Fälle, die 2026 und 2027 dokumentiert, kodiert und abgerechnet werden, sind die Rechengrundlage der Konvergenzjahre. Welcher Leistungsgruppe ein Fall zugerechnet wird, entscheidet die Kodierung — ICD und OPS. Ob die Abteilung ihre Leistungsgruppen behält, entscheiden dokumentierte Strukturmerkmale. Beides ist Dokumentationsarbeit, und beides passiert jetzt, während die Vergütung noch budgetneutral läuft und Fehler noch nichts kosten. Ab 2028 kosten sie. Budgetneutral heißt eben nicht folgenlos: Die Daten der budgetneutralen Jahre sind es, mit denen später gerechnet wird.
Fünf Punkte für die Abteilungsleitung
- Den eigenen Bescheid kennen. Welche Leistungsgruppen sind zugewiesen, welche befristet oder als Ausnahme? Befristete Zuweisungen haben ein Ablaufdatum — wer die Kriterien bis dahin nicht erfüllt, braucht heute einen Plan.
- Die Facharzt-Vollkraft-Rechnung selbst führen: 38,5 Wochenstunden gleich eine Vollkraft, Anrechnung auf höchstens drei Leistungsgruppen. Diese Rechnung gehört in die laufende Personalplanung — und zwar vor der nächsten Prüfung.
- Strukturnachweise wie Abrechnungsunterlagen behandeln. Dienstpläne, Facharztlisten, Geräte- und Kooperationsnachweise werden alle drei Jahre wieder geprüft — ein gepflegter Ordner ist billiger als eine Rekonstruktion unter Fristdruck.
- Einen Meldeprozess definieren. Wer erfährt zuerst, dass eine Facharztstelle vakant wird, und wer meldet nach einem Monat an Land, Kassen und MD? Das darf nicht an der Abteilung vorbeilaufen.
- Kodierqualität als Planungsgröße begreifen. Die Fallzahlen je Leistungsgruppe von heute sind die Bemessungsgrundlage von übermorgen. Welche Irrtümer dabei am teuersten sind, haben wir hier aufgeschrieben.
Die Reform belohnt Häuser, die belegen können, was sie leisten — als Struktur und als Fall. Das ist, bei allem berechtigten Ärger über Bürokratie, eine Logik, mit der gute klinische Dokumentation zum ersten Mal direkt planungsrelevant wird. Wie Datenqualität dabei zur Erlösfrage wird, zeigt unser Artikel zur § 301-Strecke. Und wenn Sie solche Einordnungen regelmäßig lesen wollen: Die Visite ist unser Brief zu Dokumentation, Ökonomie und KI im deutschen Gesundheitswesen.
Quellen
- Ärzteblatt. Krankenhausreform: Ab wann Kliniken Leistungsgruppen beantragen können. 24.02.2025. https://www.aerzteblatt.de/news/krankenhausreform-ab-wann-kliniken-leistungsgruppen-beantragen-koennen-d18b21ed-6986-4e16-aa83-d4ad84e811b4
- Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG), verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 98 am 14.04.2026. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/98/VO.html
- Bundesministerium für Gesundheit. Pressemitteilung: Bundestag beschließt Krankenhausreformanpassungsgesetz. 06.03.2026. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/bundestag-beschliesst-krankenhausreformanpassungsgesetz-pm-06-03-2026
- AOK-Bundesverband. Leistungsgruppen als Grundlage der Krankenhausplanung. https://www.aok.de/gp/qualitaet/stationaere-versorgung/leistungsgruppen-als-grundlage-der-krankenhausplanung
- Forvis Mazars. KHAG im Bundestag beschlossen. https://www.forvismazars.com/de/de/branchen/life-sciences/khag-im-bundestag-beschlossen
- Bundesministerium für Gesundheit. Leistungsgruppen-Ausschuss. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenhaus/krankenhausreform/leistungsgruppen-ausschuss.html
- Rödl & Partner. Die neue Vorhaltevergütung der Krankenhäuser. https://www.roedl.com/insights/bezahlung-krankenhaeuser-neue-vorhalteverguetung/
- Deutsche Krankenhausgesellschaft. Stellungnahme zum KHAG-Gesetzentwurf. 15.12.2025. https://www.dkgev.de/fileadmin/Mediapool/1_DKG/1.3_Politik/Stellungnahmen/2025-12-15_DKG-Stellungnahme_KHAG_Gesetzentwurf_inkl._Anlage.pdf
Rechtsstand Juli 2026. Die Leistungsgruppenverordnung nach § 135e SGB V lag bei Redaktionsschluss nicht vor (Frist 12.12.2026); bis dahin gelten die gesetzlichen Anlage-Kriterien. Keine Rechtsberatung.


