§630f BGB in der Praxis: Was die digitale Behandlungsakte können muss
Zeitnah führen, Änderungen erkennbar halten, zehn Jahre aufbewahren: §630f BGB klinisch übersetzt — und die fünf Fragen, die Sie jedem digitalen System stellen sollten.

Dr. Sven Jungmann
CEO

Der Brief einer Kanzlei erreicht die Klinik an einem Dienstag, in Kopie an die Abteilung. Angefordert wird die vollständige Behandlungsdokumentation eines Patienten, der im Herbst 2019 auf der Station lag. Sieben Jahre später soll die Akte erzählen, was damals geschah: wer wann untersucht hat, welcher Befund zu welchem Zeitpunkt vorlag, warum die Antibiose am dritten Tag umgestellt wurde.
Der Oberarzt von damals arbeitet inzwischen in einem anderen Haus. Die Pflegekraft, die die Nacht dokumentiert hat, ist in Rente. Übrig bleibt, was im System steht — und die Frage, ob das System selbst als Zeuge taugt.
Die Norm, die diesen Moment regelt, ist §630f BGB. Sie ist kurz, und jeder ihrer drei Absätze hat eine praktische Pointe für den Klinikalltag.
Absatz 1: zeitnah dokumentieren — und jede Änderung erkennbar lassen
Die Behandlungsakte ist „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung“ zu führen [1]. Was das in Stunden bedeutet, sagt weder das Gesetz noch eine höchstrichterliche Entscheidung — eine feste Frist existiert nicht. Wer am Ende der Schicht dokumentiert, dürfte sich noch auf den unmittelbaren Zusammenhang stützen können; wer die Dokumentation des Nachtdienstes routinemäßig auf den übernächsten Tag schiebt, entfernt sich erkennbar vom Wortlaut. Mehr Präzision gibt die Rechtslage derzeit nicht her, und es wäre unseriös, sie zu behaupten.
Schärfer gefasst ist der zweite Satz: Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Satz 3 stellt klar, dass dies auch für elektronisch geführte Akten sicherzustellen ist [1]. Auf Papier hinterlässt eine Korrektur von selbst Spuren — Durchgestrichenes bleibt lesbar. In Software verschwindet der alte Stand spurlos, wenn das System nicht ausdrücklich anders gebaut ist.
Was der BGH daraus gemacht hat
2021 hat der Bundesgerichtshof die Konsequenz für elektronische Systeme gezogen: Eine elektronische Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen §630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, hat keine positive Indizwirkung dafür, dass die dokumentierte Maßnahme tatsächlich erfolgt ist (Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 84/19) [2]. Übersetzt: Steht in einer solchen Akte „Aufklärung erfolgt“, darf das Gericht dem Eintrag glauben — es muss aber nicht, und es wird ihn kritisch würdigen. Die Beweisposition des Hauses hängt damit an einer Software-Eigenschaft, die in kaum einer Produktdemo vorkommt: der Änderungshistorie.
Wichtig für die Einordnung: Der BGH verlangt damit keine bestimmte Technik, und eine nicht änderungssichere Akte ist auch kein Behandlungsfehler. Sie ist etwas Leiseres — eine Akte, deren Einträge im Streitfall weniger wiegen. Das merkt ein Haus erst in dem Moment, in dem es auf sie angewiesen ist.
Das Berufsrecht verlangt Flankierendes: §10 der Muster-Berufsordnung fordert für Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern „besondere Sicherungs- und Schutzmaßnahmen“, die Veränderung, Vernichtung und unrechtmäßige Verwendung verhindern [3]. Verbindlich sind die Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekammer.
Absatz 2: was hineingehört — ausdrücklich auch der Arztbrief
Aufzuzeichnen sind sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse; das Gesetz nennt insbesondere Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und ihre Ergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe, Einwilligungen und Aufklärungen. Dann folgt ein Satz, der in vielen Häusern übersehen wird: „Arztbriefe sind in die Behandlungsakte aufzunehmen.“ [1]
Der Brief ist damit Teil der Akte, mit allen Anforderungen, die für die Akte gelten — einschließlich der Änderungserkennbarkeit. Häuser, die Briefentwürfe in Diktatsystemen, Word-Ablagen oder E-Mail-Postfächern führen, bis irgendwann eine finale Fassung ins KIS wandert, haben an dieser Stelle eine Lücke: Der Weg vom Entwurf zur unterschriebenen Fassung lässt sich später nicht mehr rekonstruieren.
Absatz 3: zehn Jahre — mindestens
Die Akte ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, „soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen“ [1]. Solche Vorschriften gibt es: §85 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes verlangt bei Behandlungen 30 Jahre; Aufzeichnungen über Untersuchungen Minderjähriger sind bis zur Vollendung von deren 28. Lebensjahr aufzubewahren [4].
Für digitale Systeme ist das die unbequemste Anforderung von allen. 30 Jahre überdauern jede realistische Lebensdauer eines einzelnen KIS. Ein Export, der nur die letzte Fassung mitnimmt und die Versionsgeschichte zurücklässt, zerstört bei jeder Migration genau die Eigenschaft, auf die es nach der BGH-Linie ankommt.
Fünf Fragen an jedes System
- Zeigen Sie mir die Änderungshistorie eines konkreten Eintrags: ursprünglicher Inhalt, geänderter Inhalt, Zeitpunkt, handelnde Person — sichtbar für klinische Nutzer:innen, ohne Admin-Werkzeuge.
- Was geschieht mit dieser Historie bei Export und Migration? Lassen Sie sich einen Export zeigen und suchen Sie die Versionsgeschichte darin.
- Sind Arztbriefe samt ihrer Entwurfsstadien Teil der Akte, oder liegen sie in einem Nebensystem?
- Unterstützt das System zeitnahes Dokumentieren im Ablauf, oder erzwingt es die Stapelarbeit am Abend, die den „unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang“ strapaziert?
- Wer kann Einträge löschen — und was bleibt danach sichtbar?
Wer diese Fragen im Anbietergespräch stellt, bekommt schnell ein Gefühl dafür, ob ein Hersteller §630f je gelesen hat.
Für die eigene Dokumentgenerierung plant aiomics die Konsequenz aus dieser Rechtslage als Konstruktionsmerkmal: eine §630f-feste Versionierung, bei der jeder Entwurf, jede Änderung und jede Freigabe mit Zeitstempel und Rolle festgehalten wird — die ärztliche Prüfung eines KI-Entwurfs wird damit im Nachhinein beweisbar. Diese Pipeline ist geplant und nicht released; live ist heute die Basis-Generierung von Dokumentenentwürfen. Was zwischen Entwurf und Unterschrift passieren sollte, beschreibt der Beitrag zur verteidigungsfähigen Arztbrief-Pipeline; wie sich Dokumentationslücken vor Gericht auswirken, der Beitrag zur Beweislast bei Dokumentationsmängeln.
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Quellen
- §630f BGB — Dokumentation der Behandlung. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630f.html
- BGH, Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 84/19. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=27.04.2021&Aktenzeichen=VI+ZR+84/19
- §10 (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) — Dokumentationspflichten.
- §85 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG); Landesärztekammer Hessen, Merkblatt „Aufbewahrungsfristen von Patientenunterlagen“. https://www.laekh.de/fileadmin/user_upload/Aerzte/Rund_ums_Recht/Publikationen_und_Merkblaetter/Aufbewahrungsfristen_Patientenunterlagen.pdf
Quellen abgerufen im Juli 2026.
Redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung. Die beschriebene §630f-feste Versionierung der aiomics-Dokumentpipeline ist geplant und nicht released; live ist die Basis-Generierung von Dokumentenentwürfen.


