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Recht & VergütungRechtsprechung

Darf die Hauptdiagnose noch im Gerichtsverfahren ausgetauscht werden?

Eine begrenzte Korrekturmöglichkeit schützt den bestehenden Vergütungsanspruch.

Geltungsbereich

Behandlungsfall 2018; Anwendung der PrüfvV 2016.

Bundessozialgericht · B 1 KR 18/24 R · 16.07.2025

Entscheidung

War die Hauptdiagnose Prüfgegenstand und bleibt sie streitig, kann das Gericht eine dritte, zutreffende Hauptdiagnose zugrunde legen. Das BSG begrenzt hierfür die Korrektursperre des § 7 Absatz 5 PrüfvV 2016. Sonst könnte trotz erforderlicher Behandlung jede abrechenbare DRG entfallen.

Beleg: [1]

Betragsgrenze

Die Vergütung bleibt auf den ursprünglichen oder zulässig korrigierten Rechnungsbetrag begrenzt. Eine zusätzliche Nachforderung durch den verspäteten Austausch ist ausgeschlossen. Die Revision der Krankenkasse scheiterte.

Beleg: [1]

Unterlagen bleiben gesondert zu prüfen

Die Ausnahme beseitigt keine mögliche Präklusion zurückgehaltener oder erkennbar erforderlicher, nicht ergänzter Unterlagen.

Beleg: [1]

Grenzen der Aussage

  • Die Entscheidung betrifft die PrüfvV 2016 und eröffnet keine allgemeine Korrekturfreiheit.

Quellen & Fundstellen

Die Fundstellen zeigen, worauf sich die Einordnung stützt.

  1. Bundessozialgericht; Wiedergabe bei NWB · Entscheidung
    BSG B 1 KR 18/24 R vom 16.07.2025 – Urteilstext, Wiedergabe bei NWB

    Randnummern 8, 17–23, 29–31.

  2. Robert Maehl; KAPmed · Sekundärquelle
    Besprechung zu B 1 KR 18/24 R: Austausch der Hauptdiagnose und Betragsgrenze

    Ergänzende anwaltliche Einordnung; kein Urteilstext.

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