Darf die Hauptdiagnose noch im Gerichtsverfahren ausgetauscht werden?
Eine begrenzte Korrekturmöglichkeit schützt den bestehenden Vergütungsanspruch.
Geltungsbereich
Behandlungsfall 2018; Anwendung der PrüfvV 2016.
Bundessozialgericht · B 1 KR 18/24 R · 16.07.2025
Entscheidung
War die Hauptdiagnose Prüfgegenstand und bleibt sie streitig, kann das Gericht eine dritte, zutreffende Hauptdiagnose zugrunde legen. Das BSG begrenzt hierfür die Korrektursperre des § 7 Absatz 5 PrüfvV 2016. Sonst könnte trotz erforderlicher Behandlung jede abrechenbare DRG entfallen.
Beleg: [1]
Betragsgrenze
Die Vergütung bleibt auf den ursprünglichen oder zulässig korrigierten Rechnungsbetrag begrenzt. Eine zusätzliche Nachforderung durch den verspäteten Austausch ist ausgeschlossen. Die Revision der Krankenkasse scheiterte.
Beleg: [1]
Unterlagen bleiben gesondert zu prüfen
Die Ausnahme beseitigt keine mögliche Präklusion zurückgehaltener oder erkennbar erforderlicher, nicht ergänzter Unterlagen.
Beleg: [1]
Grenzen der Aussage
- Die Entscheidung betrifft die PrüfvV 2016 und eröffnet keine allgemeine Korrekturfreiheit.
Quellen & Fundstellen
Die Fundstellen zeigen, worauf sich die Einordnung stützt.
- BSG B 1 KR 18/24 R vom 16.07.2025 – Urteilstext, Wiedergabe bei NWB ↗
Randnummern 8, 17–23, 29–31.
- Besprechung zu B 1 KR 18/24 R: Austausch der Hauptdiagnose und Betragsgrenze ↗
Ergänzende anwaltliche Einordnung; kein Urteilstext.
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- · Quellen abgeglichen; unabhängige fachliche Freigabe steht aus.