Dürfen nach einer Diagnosenprüfung weitere Nebendiagnosen ergänzt werden?
Prüfgegenstand und Korrekturfristen bestimmen die spätere Verwertbarkeit.
Geltungsbereich
Behandlungsfall 2018; Anwendung der PrüfvV 2016.
Bundessozialgericht · B 1 KR 22/24 R · 16.07.2025
Entscheidung
Die wirksame Prüfung einzelner Nebendiagnosen erfasst für die Korrektursperre den Diagnosendatensatz insgesamt. Nach Ablauf der Änderungsfrist können weitere Nebendiagnosen auch gerichtlich keine höhere oder gleich hohe Vergütung begründen.
Beleg: [1]
Frist und Reichweite
Für die geprüfte Konstellation galt: grundsätzlich eine Korrektur innerhalb von fünf Monaten nach Prüfungseinleitung; bei früherem Begutachtungsende bereits bis dahin. Ein erneuter Gutachtenauftrag der Kasse hebt die Sperre nicht auf. Auch eine fehlerhafte Abschlussmitteilung eröffnet keine neue Nachkodierungsmöglichkeit.
Beleg: [1]
Verfahrensausgang
Die Nachforderung scheiterte; zur Wirksamkeit der Aufrechnung verwies das BSG zurück.
Beleg: [1]
Grenzen der Aussage
- Die historische Fünfmonatsfrist ist vor Anwendung auf heutige Verfahren gesondert abzugleichen.
Quellen & Fundstellen
Die Fundstellen zeigen, worauf sich die Einordnung stützt.
- BSG B 1 KR 22/24 R vom 16.07.2025 – Urteilstext, Wiedergabe bei REWIS ↗
Randnummern 16–31; Verfahrensausgang: 9–12, 32–34.
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- · Quellen abgeglichen; unabhängige fachliche Freigabe steht aus.