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GKV-Stabilisierungsgesetz: Was die KBV kritisiert und fordert

Was die KBV am GKV-Stabilisierungsgesetz kritisiert, welche Einsparungen sie unterstützt und was sie zu den Änderungen vom Oktober sagt. Die zentralen Argumente aus fünf Stellungnahmen, mit Quellen und einer ergänzenden Einordnung für Krankenhäuser.

Dr. Sven Jungmann

Dr. Sven Jungmann

CEO

GKV-Stabilisierungsgesetz: Was die KBV kritisiert und fordert. Zusammenfassung von fünf Stellungnahmen, Stand 12. Oktober 2026.

Stand: 12. Oktober 2026

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hält die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung für reformbedürftig. Am GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz kritisiert sie vor allem die Belastung der ambulanten Versorgung: Engere Vergütungsgrenzen und zusätzliche Verwaltungspflichten könnten Behandlungszeit kosten und den Zugang zu Terminen erschweren. Ihre Forderungen betreffen auch die Finanzierung staatlicher Aufgaben und die Verlagerung von Behandlungen in Praxen.

Diese Zusammenfassung führt die fünf auf der KBV-Themenseite veröffentlichten Papiere zusammen. Sie ordnet die Argumente nach Versorgungsfragen und berücksichtigt die Stellungnahme vom 7. Oktober 2026. Die Einschätzungen zu den Folgen geben die Position der KBV wieder; die ergänzende Einordnung von aiomics ist gesondert gekennzeichnet.

GKV-Stabilisierungsgesetz: Welcher Stand gilt aktuell?

Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 228 verkündet und trat in großen Teilen am 30. Juli in Kraft. Einzelne Regelungen haben spätere Beginntermine. Die Stellungnahmen aus April und Mai beziehen sich deshalb auf frühere Entwürfe. Gesetzgebungsverlauf beim Bundesgesundheitsministerium.

Am 7. Oktober beriet der Gesundheitsausschuss über weitere Änderungen. Sie sollen über das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung umgesetzt werden. Die jüngste KBV-Stellungnahme bewertet diese Vorschläge. Die unten genannten Nachbesserungen sind damit als Gegenstand des laufenden Verfahrens zu lesen. Anhörung im Deutschen Bundestag.

Warum kritisiert die KBV die Verteilung der Sparlast?

Die KBV sieht eine Schieflage zwischen staatlicher Verantwortung und der Belastung von Praxen und Krankenhäusern. Gesamtgesellschaftliche Aufgaben müssten ausreichend aus Steuern finanziert werden. Als Beispiel nennt sie die Krankenversicherung von Menschen, die Bürgergeld beziehen. Bleibe die staatliche Finanzierung unzureichend, müssten Beitragszahler:innen und Versorgungseinrichtungen die Lücke mittragen.

Daraus folgt ihre politische Forderung: Die Finanzierung soll den medizinischen Bedarf, die Kosten der Versorgung und die Verantwortung des Bundes gemeinsam berücksichtigen. Im Kurzpapier vom April warnt sie davor, dass Praxen ihr Angebot unter engeren finanziellen Grenzen einschränken müssen. Die befürchteten Folgen reichen von längeren Wartezeiten bis zu weniger Vorsorge. Das sind Erwartungen der Interessenvertretung; die Papiere belegen noch keine bereits eingetretenen Auswirkungen. KBV-Kurzpapier vom 20. April, Seiten 1–3.

Welche Folgen befürchtet die KBV für Praxen und Patient:innen?

Vergütungsgrenzen könnten steigende Kosten unzureichend abbilden

Die Vergütung soll sich stärker an der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen orientieren. Für 2027 bis 2029 wird die maßgebliche Steigerungsrate zusätzlich um einen Prozentpunkt vermindert. Die KBV befürchtet, dass dadurch steigende Praxiskosten und zusätzlicher Behandlungsbedarf unzureichend finanziert werden. Auch bisher außerhalb eines festen Budgets vergütete Leistungen werden weitgehend in die begrenzte Gesamtvergütung einbezogen. Ihre aktuelle Übersicht nennt für die ambulante Versorgung rund drei Milliarden Euro Einsparungen im Jahr 2027. KBV-Übersicht zu den Auswirkungen.

Die Terminvermittlung verliert finanzielle Anreize

Die KBV wendet sich gegen den Wegfall der besonderen Vergütung für bestimmte vermittelte Termine und offene Sprechstunden. Sie sieht darin einen Anreiz, zusätzliche Behandlungsmöglichkeiten anzubieten. Dessen Rücknahme könne die Terminlage verschärfen. Zugleich solle die hausärztliche Steuerung von Patient:innen gestärkt werden. Dafür brauche es aus ihrer Sicht tragfähige Vermittlungswege und deren Finanzierung. Stellungnahme vom 4. Mai, Seiten 5 und 12–15.

Psychotherapie benötigt eine angemessene Vergütung

Im Juli wandte sich die KBV gegen die Abschaffung der besonderen Angemessenheitsprüfung für psychotherapeutische Honorare. Ihr Argument: Die zeitgebundene Arbeit lässt sich wirtschaftlich nur begrenzt verdichten. Reicht das verfügbare Geld für eine angemessene Vergütung nicht aus, sollten die Krankenkassen nachzahlen. Die Finanzierung dürfe zugleich keine Stützung durch andere Fachgruppen erfordern. Kurzkommentierung vom 7. Juli, Seiten 3–4.

Ambulante Operationen brauchen verlässliche Bedingungen

Die KBV kritisiert, dass zusätzliche Kurzzeitfallpauschalen für Krankenhäuser die Verlagerung von Eingriffen in Praxen behindern könnten. Sie verlangt die Beteiligung der Vertragsärzt:innen an der Ausgestaltung. Auch die ambulante Nachbehandlung müsse ausreichend finanziert sein, wenn Krankenhäuser Patient:innen früher entlassen. Stellungnahme vom 4. Mai, Seite 19.

Zusätzliche Pflichten binden Arbeitszeit

Bei der Teilarbeitsunfähigkeit sieht die KBV einen hohen Aufwand für die Beurteilung, Dokumentation und Abstimmung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Praxen müssten dafür Arbeitsplatzbedingungen kennen, die ihnen häufig fehlen. Bei verpflichtenden Zweitmeinungen warnt sie außerdem vor zusätzlichen Verfahren und zu wenigen verfügbaren Zweitgutachter:innen. Stellungnahme vom 20. April, Seiten 9–10; Kurzkommentierung vom 7. Juli, Seiten 4–5.

Bei der elektronischen Patientenakte verbindet die KBV eine mögliche Vergütungsänderung mit konkreten Voraussetzungen: Die Praxisverwaltungssysteme müssten die Befüllung besser unterstützen und die technische Infrastruktur verlässlicher funktionieren. Bis dahin solle die Vergütung erhalten bleiben. Stellungnahme vom 20. April, Seite 12.

Welche Einsparungen unterstützt die KBV?

Die Einzelbewertungen enthalten auch Zustimmung. Im April befürwortete die KBV Preisbegrenzungen bei Heil- und Hilfsmitteln. Im Mai begrüßte sie den Ausschluss homöopathischer und anthroposophischer Mittel als zusätzliche Satzungsleistungen der Krankenkassen. Bei Arzneimittelrabatten verlangt sie zugleich medizinisch begründete Ausnahmen und nachvollziehbare Regeln, damit Verordnende keine zusätzlichen Prüfungsrisiken tragen. Stellungnahme vom 20. April, Seite 20; Stellungnahme vom 4. Mai, Seiten 7 und 18–19.

Was sagt die KBV zu den Änderungen vom Oktober 2026?

Die jüngste Stellungnahme begrüßt einzelne Korrekturen und benennt verbleibende Lücken:

  • Psychotherapie: Zusätzliche Ausnahmen von den Vergütungsgrenzen werden begrüßt. Die KBV fordert eine umfassendere Finanzierung einschließlich Koordination und dringlicher Anschlussbehandlungen, unabhängig vom Vermittlungsweg.
  • Haus- und Kinderärzt:innen: Die geplante Streichung der Abschläge bei steigenden Fallzahlen findet Zustimmung. Vergleichbare Anforderungen sieht die KBV bei gezielt vermittelten fachärztlichen Leistungen.
  • Ambulante Operationen: Sie fordert den Fortbestand der sektorengleichen Vergütung nach § 115f SGB V. Kurzfristige Systemwechsel gefährdeten Planung und Abrechnung.
  • Hilfsmittel: Erneute Ausschreibungen könnten zusätzliche Rückfragen und Verordnungen verursachen. Die KBV verlangt, dass Krankenkassen die Versorgung und Information ihrer Versicherten sicherstellen.
  • Onkologische Arzneimittelzubereitungen: Ausschreibungen lehnt sie wegen der Risiken für eingespielte Versorgungswege ab.
  • Digitale Gesundheitsanwendungen: Abschläge bei frühem Nutzungsabbruch werden unterstützt; sie sollen auch die anfänglichen Herstellerpreise erfassen.
  • Cannabishaltige Fertigarzneimittel: Die geplante ärztliche Entscheidungsfreiheit über die Dauer des Therapieversuchs wird begrüßt.

Weitere Einwände betreffen die weiterhin vorgesehene Teilarbeitsunfähigkeit, die unvollständige Rückführung früherer Terminvergütungen in das Budget und Eingriffe in die Vergütung der Vorstände der Selbstverwaltung. Stellungnahme vom 7. Oktober, Seiten 4–12.

Einordnung von aiomics: Was ergänzt der Blick auf Krankenhäuser?

Für die Bewertung von Einsparungen ist auch relevant, welche Arbeitszeit neue Prüf- und Nachweispflichten beanspruchen. Unser Prüfquoten-Atlas untersucht dazu einen anderen Teil desselben Gesetzes: die Prüfung von Krankenhausrechnungen durch den Medizinischen Dienst.

Der Atlas legt die ab Januar 2027 geltenden Schwellen an die veröffentlichten Ergebnisse des zweiten Quartals 2026 an. Von 1.524 Krankenhauskennzeichen mit abgeschlossenen Prüfungen erreichen dabei 193 die Schwelle für eine zulässige Prüfquote von bis zu fünf Prozent. Die Auswertung beschreibt einen historischen Vergleich. Die tatsächliche Zahl künftiger Prüfungen lässt sich daraus nicht ableiten.

Für uns gehört zu einer wirtschaftlichen Bewertung deshalb auch, wie nachvollziehbar Angaben und Entscheidungen dokumentiert sind und welcher Aufwand für Rückfragen entsteht. Der Atlas ergänzt diese Perspektive für Krankenhäuser. Aussagen über die Wirkung der ambulanten Vergütungsregeln lassen sich daraus nicht gewinnen.

Die fünf KBV-Papiere zum Nachlesen

#GKV-Stabilisierungsgesetz#KBV#Gesundheitspolitik#Ambulante Versorgung

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