Zum Hauptinhalt springen
10 Min. Lesezeit

Prüfquote 2027: Was das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für Krankenhäuser ändert

Ab dem 1. Januar 2027 gelten neue Prüfquoten von 5, 20 und 40 Prozent, ein Aufschlag von 500 Euro je geminderter Rechnung unterhalb von 80 Prozent und eine höhere Aufwandspauschale. Die Stufen, die Berechnung, die Fristen und eine Modellrechnung mit aktuellen Daten.

Dr. Sven Jungmann

Dr. Sven Jungmann

CEO

Zeitliche Zuordnung nach § 275c SGB V: Abgeschlossene Prüfungen des dritten Quartals 2026 bestimmen die Quote im ersten Quartal 2027. Unter 50 Prozent sind zusätzliche Prüfungen nach begründeter Anzeige möglich.

Für die Prüfquote im ersten Quartal 2027 ist das Ergebnis der im dritten Quartal 2026 abgeschlossenen MD-Prüfungen maßgeblich. Der Messzeitraum ist seit dem 30. September beendet; die Veröffentlichung steht noch aus. Die eigene Prüfstatistik liefert bis dahin einen Ausgangswert für die Planung. Korrekturen der gemeldeten Daten bleiben nach dem jeweils geltenden Verfahren zu behandeln.

Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) vom 24. Juli 2026, verkündet am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 [1]. Die Änderungen an § 275c SGB V, der die Prüfung von Krankenhausabrechnungen regelt, treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Dieser Beitrag fasst zusammen, was sich ändert, welche Daten zählen und was ein Krankenhaus jetzt noch beeinflussen kann.

Die neuen Stufen

Die Prüfquote begrenzt, wie viele Schlussrechnungen für vollstationäre Behandlungen eine Krankenkasse je Quartal durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen darf. Ihre Höhe richtet sich nach dem Anteil unbeanstandeter Rechnungen an allen abgeschlossenen MD-Prüfungen des Hauses. Ab dem 1. Januar 2027 gilt [1][2]:

  • 80 Prozent unbeanstandete Rechnungen oder mehr: Prüfquote bis zu 5 Prozent
  • 65 bis unter 80 Prozent: bis zu 20 Prozent
  • unter 65 Prozent: bis zu 40 Prozent
  • unter 50 Prozent: Die Krankenkassen dürfen auch über die Quote hinaus prüfen. Sie müssen das zuvor gemeinsam und begründet der zuständigen Landesbehörde anzeigen.

Zum Vergleich: Bis Dezember 2026 liegen die Quoten bei 5, 10 und 15 Prozent, mit Schwellen bei 60 und 40 Prozent [2]. Die Schwellen steigen also deutlich, und die oberste Quote wird fast verdreifacht. Wer heute mit 70 Prozent unbeanstandeter Rechnungen in der günstigsten Stufe liegt, landet nach neuem Recht in der Stufe mit bis zu 20 Prozent.

500 Euro in beide Richtungen

Zwei Beträge ändern sich [1]:

  • Aufwandspauschale: Führt eine Prüfung nicht zu einer Minderung, zahlt die Krankenkasse dem Krankenhaus künftig 500 Euro statt bisher 300 Euro.
  • Aufschlag: Liegt der Anteil unbeanstandeter Rechnungen unter 80 Prozent, zahlt das Krankenhaus für jede geminderte Rechnung zusätzlich zur Rückzahlung der Differenz einen Aufschlag von 500 Euro. Der Betrag ist in allen Stufen unterhalb von 80 Prozent gleich. Bisher fällt ein Aufschlag von 400 Euro erst unterhalb von 60 Prozent an.

Im Vorverfahren, dem sogenannten Falldialog, fällt kein Aufschlag an [1][3]. Ob für die neuen Beträge das Aufnahmedatum, das Rechnungsdatum oder der Beginn der Prüfung maßgeblich ist, lässt sich dem Gesetzestext nicht eindeutig entnehmen; hier lohnt die Abstimmung mit der Landeskrankenhausgesellschaft.

Welches Quartal zählt

Der GKV-Spitzenverband legt die Prüfquote für jedes Quartal auf Grundlage des vorvergangenen Quartals fest. Gezählt werden die MD-Prüfungen, die in diesem Quartal abgeschlossen wurden [2]. Für das erste Quartal 2027 sind das die Prüfungen, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2026 abgeschlossen wurden. Der GKV-Spitzenverband muss die Werte bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Quartal veröffentlichen, für das dritte Quartal 2026 also bis zum 30. November 2026 [2].

Daraus folgt eine Verzögerung, die man kennen sollte. Was ein Haus heute an seiner Dokumentation ändert, wirkt auf Prüfungen, die in einigen Monaten abgeschlossen werden, und damit frühestens auf die Prüfquote eines Quartals im Jahr 2027. Jede Prüfung, die in einem Quartal abgeschlossen wird, verschiebt dagegen den Anteil, der zwei Quartale später gilt.

Eine Modellrechnung mit aktuellen Daten

Wie viele Häuser die neuen Stufen treffen, lässt sich mit den Daten des GKV-Spitzenverbands abschätzen. Für das zweite Quartal 2026 weist er bundesweit 287.662 abgeschlossene MD-Prüfungen aus, davon 142.299 ohne Beanstandung, ein Anteil von 49,47 Prozent [4]. Legt man die Schwellen von 2027 an die Werte der einzelnen Häuser an, ergibt sich für die 1.524 Krankenhäuser mit ausgewiesenem Wert folgendes Bild:

  • 193 Häuser mit 80 Prozent oder mehr (Prüfquote bis 5 Prozent)
  • 231 Häuser mit 65 bis unter 80 Prozent (bis 20 Prozent)
  • 568 Häuser mit 50 bis unter 65 Prozent (bis 40 Prozent)
  • 532 Häuser unter 50 Prozent (Prüfungen auch über die Quote hinaus möglich)

Die Rechnung ist eine eigene Auswertung zur Einordnung. Die Quoten für 2027 beruhen auf späteren Quartalen, und die Häuser werden ihr Verhalten anpassen. Die Größenordnung zeigt aber, dass die neuen Stufen die Mehrheit der Häuser betreffen: Nach den Daten des zweiten Quartals 2026 lägen mehr als vier von fünf Krankenhäusern unterhalb von 80 Prozent und zahlten damit für jede geminderte Rechnung den Aufschlag.

Zeitliche Zuordnung nach § 275c SGB V: Abgeschlossene Prüfungen des dritten Quartals 2026 bestimmen die Quote im ersten Quartal 2027. Unter 50 Prozent sind zusätzliche Prüfungen nach begründeter Anzeige möglich.
Zeitliche Zuordnung nach § 275c SGB V: Abgeschlossene Prüfungen des dritten Quartals 2026 bestimmen die Quote im ersten Quartal 2027. Unter 50 Prozent sind zusätzliche Prüfungen nach begründeter Anzeige möglich.

Animation erneut ansehen oder herunterladen

Zum Umfang der Prüfungen insgesamt: Im Jahr 2025 erstellte der Medizinische Dienst 1.138.534 Prüfberichte zu Krankenhausrechnungen. 51,1 Prozent der geprüften Rechnungen blieben unbeanstandet. Bei den geminderten Rechnungen lag die Minderung im Durchschnitt bei 2.219,51 Euro; dazu kamen Aufschläge von zusammen 183,1 Millionen Euro [5].

Der Falldialog gewinnt an Gewicht

Rechnungen, die im Vorverfahren vor der Beauftragung des Medizinischen Dienstes geklärt werden, zählen nicht zur Prüfquote, und ein Aufschlag fällt dort nicht an [1][2]. Das Vorverfahren ist schon heute ein großer Teil des Geschehens: 2025 gab es bundesweit 331.543 Vorverfahren, 267.945 davon endeten mit einer Einigung im Falldialog [5].

Der Gesetzgeber will diesen Weg ausbauen. Nach dem neu gefassten § 17c KHG, der bereits seit dem 30. Juli 2026 gilt, prüfen GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft bis zum 30. Juni 2027, wie das Vorverfahren noch umfassender genutzt werden kann [1][3]. Seit demselben Tag muss der Medizinische Dienst außerdem abrechnungsrelevante Auffälligkeiten berücksichtigen, die er bei einer Prüfung findet, auch wenn sie nicht der Anlass der Prüfung waren [3].

Für den Falldialog gelten die Fristen der Prüfverfahrensvereinbarung: Beide Seiten können ihn anstoßen, die andere Seite erklärt sich binnen zwei Wochen, und er muss innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist für die Prüfeinleitung abgeschlossen sein, sofern beide Seiten nicht verlängern [6]. Für die Vorbereitung müssen die einschlägigen Unterlagen innerhalb der konkreten Verfahrensfrist verfügbar sein.

Was ein Krankenhaus jetzt beeinflussen kann

Das dritte Quartal 2026 ist abgeschlossen. Beeinflussbar bleiben die Prüfungen, die in den kommenden Quartalen abgeschlossen werden, und die Fälle, die heute behandelt und dokumentiert werden.

  1. Den eigenen Ausgangswert kennen. Den Anteil unbeanstandeter Rechnungen für das dritte Quartal 2026 veröffentlicht der GKV-Spitzenverband bis Ende November. Die eigene Prüfstatistik erlaubt eine Schätzung schon jetzt.
  2. Den Falldialog systematisch anbieten. Im Vorverfahren geklärte Fälle zählen nicht zur MD-Prüfquote; der gesetzliche Aufschlag entfällt. Eine vereinbarte Rechnungsminderung bleibt dennoch eine Erlösminderung.
  3. Die Unterlagenfrist sicher einhalten. Für angeforderte Unterlagen gilt eine Frist von acht Wochen. Eine Nachlieferung innerhalb weiterer drei Wochen setzt die vorherige Information der Krankenkasse und eine Zahlung von 300 Euro voraus. Die Ausschlussfolgen und die Ausnahme für unverschuldete Versäumnisse sind gesondert zu prüfen [6].
  4. Während des Falls dokumentieren. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung vom Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes zum Behandlungszeitpunkt aus beurteilt [7]. Die Prüfung findet später statt, ihr Maßstab ist der Zeitpunkt der Entscheidung. Eine spätere Erläuterung muss sich auf die damals verfügbaren Befunde stützen; nachträgliche Ergänzungen sind als solche nachvollziehbar zu halten.
  5. Das Ergebnis je Argument festhalten. Wer weiß, welche Begründung bei welchem Prüfanlass trägt, schreibt die nächste Stellungnahme schneller und kann die Dokumentation an den Stellen verbessern, an denen Fälle verloren gehen.

Wo Software hilft

Bei der Softwareauswahl sind zwei Ergebnisse getrennt zu messen: die Bearbeitungszeit bis zur fachlichen Freigabe und das tatsächliche Prüfergebnis. Ein schneller erstellter Entwurf belegt noch keine vermiedene Minderung. Aiomics bereitet Entwürfe für Kostenträgeranfragen aus den bereitgestellten Fallunterlagen vor und macht belegte Angaben an ihren Fundstellen prüfbar. Den Umfang der Fristenverwaltung und der Ergebnisdokumentation vereinbart das Haus für seinen konkreten Ablauf. Neun Fragen für einen Vergleich mit eigenen Fällen stehen im Beitrag Software für MD-Prüfung und Falldialog.

Wenn Sie Ihre Ausgangslage für 2027 mit uns durchrechnen möchten, auch ohne aiomics zu erproben, schreiben Sie uns.

Quellen

  1. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) vom 24. Juli 2026. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228, verkündet am 29. Juli 2026, insbesondere Artikel 1 Nummer 64 bis 66, Artikel 4 und Artikel 8. recht.bund.de
  2. § 275c SGB V in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung; der konsolidierte Text auf gesetze-im-internet.de zeigt bis dahin die geltende Fassung. gesetze-im-internet.de
  3. § 17c Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in der seit 30. Juli 2026 geltenden Fassung. gesetze-im-internet.de
  4. GKV-Spitzenverband. Statistikdaten nach § 275c Absatz 4 SGB V, Prüfquartal 2/2026, veröffentlicht am 31. August 2026. gkv-spitzenverband.de
  5. GKV-Spitzenverband. Statistikdaten nach § 17c Absatz 6 Satz 1 KHG für das Jahr 2025. gkv-spitzenverband.de
  6. Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) nach § 17c Absatz 2 KHG, Festsetzung vom 22. Juni 2021, §§ 4 bis 9. gkv-spitzenverband.de
  7. Bundessozialgericht, Großer Senat, Beschluss vom 25. September 2007, GS 1/06.
#Prüfquote 2027#GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz#§ 275c SGB V#MD-Prüfung#Falldialog

Stand der Rechtslage: 4. Oktober 2026, auf Grundlage des im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 verkündeten Gesetzestextes. Die Modellrechnung ist eine eigene Auswertung der Daten des GKV-Spitzenverbands und keine Prognose für einzelne Häuser.

Weiterlesen

Schematische Prüffolge von der Anzeige bis zur fachlichen Freigabe. Fristbeginn und Verfahrensweg sind je Fall zu prüfen.
9 Min. Lesezeit

Software für MD-Prüfung und Falldialog: neun Fragen für die Auswahl

Prüfanzeige, Unterlagenfrist, Falldialog, Erörterung: Eine MD-Prüfung durchläuft feste Fristen, und die Arbeit liegt in der Akte. Neun Fragen, an denen das Medizincontrolling eine Software für Kassenprüfungen messen kann, prüfbar im Probebetrieb.

Dr. Sven JungmannCEO
Schreibtisch im Medizincontrolling mit Aktenstapel, Prüfanzeigen und einem Fristenkalender

MD-Prüfungen: Wer nur verteidigt, hat schon verloren

1,197 Milliarden Euro verschoben MD-Prüfungen 2022 von Krankenhäusern zu Kassen. Warum Häuser, die nur Fälle verteidigen, die Quote nie bewegen — und wie aus Verteidigung und Prävention eine Schleife wird.

Dr. Sven JungmannCEO

Diese Analyse stammt von den Leuten hinter Visite.

Unser wöchentlicher Newsletter zu KI in der Medizin. Jeden Freitag, gründlich geprüft.

Mit der Anmeldung stimmen Sie dem Erhalt von Visite per E-Mail zu. Abmeldung jederzeit. Mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Sie möchten das in Ihrer Klinik sehen?

30 Minuten. Ihre Fragen. Unser Arzt-Gründer zeigt Ihnen die Plattform persönlich.

Termin vereinbaren

Unverbindlich. Kein Vertrieb. Arzt zu Arzt.