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Recht & VergütungRegelwerk

NUB-Anfragen 2027: Ab wann gilt das erweiterte Verfahren nach § 137h SGB V?

Der Beginn hängt vom Inkrafttreten der angepassten Verfahrensordnung ab. Die GBA-Einschätzung vom September nennt noch keinen festen Starttermin.

Geltungsbereich

Verfahrensstand am 21.09.2026; Übergang zur Erweiterung nach § 137h SGB V und Abgrenzung zur InEK-Anfrage für 2027.

Kurzantwort

Die Erweiterung wird erst mit Inkrafttreten der dazu angepassten Verfahrensordnung angewendet. Der GBA erwartete am 17. September 2026, dass dies nicht vor dem 31. Oktober 2026 geschieht. Daraus ergibt sich kein verbindlicher Beginn am 1. November. Maßgeblich sind Ziffern I–III des Verfahrensbeschlusses.

Beleg: [1]

Was gilt während des Übergangs?

Bis dahin wendet der GBA die am 17. September 2026 gültige Verfahrensordnung an. Nach seiner Erläuterung bleiben vorher eingehende Informationsübermittlungen zunächst auf Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse beschränkt. Die Übergangsregelung erfasst nach dem Beschluss auch die an die Erweiterung anknüpfenden weiteren Schritte und Rechtsfolgen.

Beleg: [1][2]

Was bedeutet das für die Vorbereitung einer Anfrage?

Das InEK hat sein Anfrageverfahren nach § 6 Absatz 2 KHEntgG für 2027 am 1. September 2026 geöffnet. Prüfen Sie daneben gesondert den beim GBA geltenden Verfahrensstand. Redaktionell abgeleitete Arbeitshilfe: Halten Sie Anfragejahr, maßgebliche Methodeneigenschaften, Eingangszeitpunkt beim GBA und die angewendete Verfahrensfassung nachvollziehbar fest.

Beleg: [3][1]

Für die Fallbearbeitung

Redaktionelle Anwendungshinweise aus den oben genannten Quellen.

  1. Vor der Informationsübermittlung die aktuelle Verfahrensordnung und spätere GBA-Beschlüsse prüfen.
  2. Eingangsbelege und die für den Vorgang verwendete Verfahrensfassung sichern.

Grenzen der Aussage

  • Diese Einordnung gibt den geprüften Verfahrensstand vom 21.09.2026 wieder. Eine spätere Änderung kann die Übergangslage beenden.
  • Die Angaben begründen weder einen Leistungs- noch einen Vergütungsanspruch im Einzelfall. Das gesonderte Anfrageverfahren nach § 6 Absatz 4 BPflV wird hier nicht erläutert.
  • Die Arbeitsschritte sind redaktionell abgeleitet. Eine unabhängige juristische Freigabe liegt nicht vor.

Quellen & Fundstellen

Die Fundstellen zeigen, worauf sich die Einordnung stützt.

  1. Gemeinsamer Bundesausschuss · Regelwerk · 17.09.2026
    Verfahrensbeschluss vom 17.09.2026 zur Änderung des § 137h SGB V

    Beschlusstext, Ziffern I–IV; mit Beschlussdatum in Kraft. Der sofort geltende Verfahrensbeschluss ist von der erst noch anzupassenden Verfahrensordnung zu unterscheiden.

  2. Gemeinsamer Bundesausschuss · Herausgeberhinweis · 17.09.2026
    Hinweis vom 17.09.2026 zum Beginn des erweiterten Verfahrens

    Amtliche Erläuterung zum Übergang und zum noch ausstehenden Inkrafttreten der geänderten Verfahrensordnung.

  3. Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus · Herausgeberhinweis · 01.09.2026
    Beginn des NUB-Anfrageverfahrens für 2027 nach § 6 Absatz 2 KHEntgG

    Anfragen für 2027 sind seit 01.09.2026 ausschließlich über das InEK-Datenportal möglich. Diese Mitteilung belegt keine automatische Vergütungszusage.

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Änderungsverlauf
  • · Erstfassung anhand des GBA-Verfahrensbeschlusses vom 17.09.2026, seiner amtlichen Erläuterung und der InEK-Mitteilung zum Anfragejahr 2027. Gesetzesänderung, Verfahrensbeschluss und ausstehendes Inkrafttreten der angepassten Verfahrensordnung getrennt dargestellt.