Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Reanimation im Schockraum: Berufungsurteil später aufgehoben
L 11 KR 151/24 KH · Urteil vom 04.02.2026
- Gericht
- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
- Aktenzeichen
- L 11 KR 151/24 KH
- Entscheidungsdatum
- Entscheidungsart
- Urteil
- Vorliegende Quelle
- Entscheidung im Volltext
- Entscheidungsdaten abgeglichen
- 02.11.2026
Gegenstand der Entscheidung
Das Landessozialgericht nahm im behandelten Fall eine stationäre Aufnahme an und sprach Vergütung sowie eine Aufwandspauschale zu. Dieses Urteil wurde anschließend durch das BSG vom 20.08.2026, B 1 KR 21/26 R, aufgehoben; die Berufung des Krankenhauses wurde zurückgewiesen. Der spätere Ausgang ist durch den amtlichen Terminbericht 26/2026, Fall 2, belegt. Die frühere Begründung darf daher nicht als fortbestehendes Ergebnis dieses Verfahrens verwendet werden.
Die Kurzbeschreibung bezieht sich auf die unten genannte Fundstelle.
Entscheidung nachlesen
Amtliche Veröffentlichung · Entscheidung im Volltext
- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen · L 11 KR 151/24 KH · 04.02.2026 ↗
Amtlicher Volltext; eigenes Aktenzeichen und Datum der zweiten Instanz stimmen überein. Tenor und Gründe zur Aufnahme, zum Ressourceneinsatz und zur Aufwandspauschale geprüft. Spätere Aufhebung durch das BSG beachten; der Ergebnisbericht enthält keine vollständigen BSG-Gründe.
Weitere Quellen und Einordnungen
- BSG B 1 KR 21/26 R: Aufhebung des Berufungsurteils ↗
Terminbericht 26/2026 vom 21.08.2026, Fall 2, Seite 2: Aufhebung und Zurückweisung der Berufung. Aus der gesicherten amtlichen Datei vom 17.09.2026 erneut geprüft; aktueller Gerichtsabruf am 02.11.2026 gesperrt.
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- Dieser Eintrag erschließt eine Gerichtsentscheidung. Der Datenabgleich ist keine unabhängige juristische Prüfung.
- Rechtskraft, nachfolgende Entscheidungen und zwischenzeitliche Gesetzesänderungen sind nicht durchgehend geprüft. Maßgeblich sind der konkrete Sachverhalt und die im jeweiligen Zeitraum geltenden Vorschriften.
- Das Entscheidungsjahr kann vom Behandlungsjahr und von der heute geltenden Fassung der Kodierregeln abweichen.
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