Entlassmanagement im Krankenhaus: Aufgaben, Rechte und Ablauf
Was Ministerium, Krankenhausgesellschaft, AOK und fachliche Standards zum Entlassmanagement vorgeben: ein Überblick zu Aufgaben, Einwilligung, Verordnungen und praktischer Umsetzung.

Dr. Sven Jungmann
CEO

Entlassmanagement umfasst die Vorbereitung und Koordination der Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt. Dazu gehören die Ermittlung des Unterstützungsbedarfs, die Abstimmung mit Patient:innen und nachversorgenden Einrichtungen, erforderliche Verordnungen und die Weitergabe relevanter Informationen. Die Planung beginnt während des Aufenthalts möglichst früh und wird bei Veränderungen angepasst.
Wer dazu Informationen sucht, findet unterschiedliche Arten von Quellen: ein medizinisches Nachschlagewerk, eine Patienteninformation, Erläuterungen des Gesundheitsministeriums, Hinweise einer Krankenkasse und Vertragsunterlagen der Krankenhausgesellschaft. Sie beantworten jeweils einen anderen Teil der Frage. Dieser Überblick ordnet sie ein und übersetzt die gemeinsamen Anforderungen in praktische Prüfpunkte. Rechts- und Quellenstand: 12. Oktober 2026; Schwerpunkt ist das Entlassmanagement gesetzlich Versicherter nach Krankenhausbehandlung in Deutschland.
Welche Quelle beantwortet welche Frage?
Das Bundesgesundheitsministerium erklärt Anspruch und Versorgungsziel
Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt den Übergang in die medizinische, rehabilitative oder pflegerische Anschlussversorgung als besonders empfindliche Phase. Krankenhäuser sollen den individuellen Bedarf früh erfassen, erforderliche Maßnahmen veranlassen und bei Bedarf Kranken- und Pflegekassen einbeziehen. Patient:innen behalten ihre Wahlrechte und müssen über die vorgesehenen Maßnahmen informiert werden. Die Ministeriumsseite zum Entlassmanagement eignet sich als verständlicher Einstieg.
Ihr ausgewiesener Stand ist der 21. Oktober 2025. Für aktuelle Vertragsfassungen und Formulare sollte zusätzlich die zuständige Vertragsquelle geprüft werden. Das ist insbesondere dann relevant, wenn eine Internetseite weiterhin auf eine ältere Fassung verweist.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft stellt die Vertragsunterlagen bereit
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft erläutert das Entlassmanagement aus Sicht der Krankenhäuser und bündelt Rahmenvertrag, Änderungsvereinbarungen, Formulare und Umsetzungshilfen. Bei der Recherche war dort die Fassung nach der 14. Änderungsvereinbarung vom 19. November 2025 verfügbar. Vertragsunterlagen der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
Eine konkrete Änderung betrifft die Anschlussrehabilitation: Seit 1. April 2026 sind die bundeseinheitlichen Antragsformulare der Anlagen 3a und 3b in Version 3.0 vorgesehen. Ein lokal gespeichertes Formular kann deshalb veraltet sein, obwohl seine Inhalte vertraut wirken. 14. Änderungsvereinbarung.
Die AOK beschreibt die Zusammenarbeit mit den Kassen
Die AOK hebt hervor, dass bestimmte Anschlussleistungen beantragt und genehmigt werden müssen. Der Kontakt zur zuständigen Kranken- oder Pflegekasse soll deshalb rechtzeitig erfolgen. Weiterbehandelnde Praxen, Therapieberufe und Pflegeeinrichtungen benötigen die für sie relevanten Informationen zum Übergang. Die Seite verbindet diese Zusammenarbeit mit Hinweisen zu Verordnungen und zur Übergangspflege. AOK-Informationen für Krankenhäuser.
Für die praktische Bearbeitung empfiehlt sich eine Trennung dreier Zustände: Ein Bedarf wurde festgestellt, ein Antrag wurde gestellt, eine Leistung wurde zugesagt. Erst aus dem jeweiligen Bearbeitungsstand ergibt sich der nächste Schritt. Eine abgesendete Anfrage allein bestätigt noch keinen Versorgungstermin.
Die Erlanger Patienteninformation erklärt Einwilligung und Beteiligung
Die Patienteninformation des Universitätsklinikums Erlangen erläutert mögliche Anschlussmaßnahmen und die dafür notwendige Datenweitergabe. Das beigefügte Formular unterscheidet die Einwilligung in das Entlassmanagement von der Zustimmung zur Unterstützung durch Kranken- und Pflegekasse. Es beschreibt außerdem die Freiwilligkeit und die Möglichkeit eines Widerrufs. Patienteninformation und Einwilligung aus Erlangen.
Das Dokument veranschaulicht, welche Fragen Patient:innen beantwortet bekommen sollten: Was wird für mich organisiert, wer erhält welche Angaben und wozu? Für die eigene Einrichtung sind die jeweils gültigen Formulare und örtlichen Abläufe maßgeblich. Eine fremde Krankenhausvorlage sollte vor einer Übernahme entsprechend geprüft werden.
DocCheck bietet eine kurze fachliche Orientierung
Der DocCheck-Flexikonbeitrag fasst Definition, beteiligte Berufsgruppen und typische Maßnahmen zusammen. Er eignet sich zum Einstieg in das Thema. Bei Rechtsfragen sind Gesetz, Rahmenvertrag und die jeweils einschlägigen Richtlinien heranzuziehen. Insbesondere lässt sich der gesamte Ablauf nicht aus einer einzigen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ableiten.
Wie Gesetz, Vertrag und fachliche Standards zusammenwirken
Die gesetzliche Grundlage ist § 39 Absatz 1a SGB V. Er ordnet das Entlassmanagement der Krankenhausbehandlung zu und begründet einen Anspruch auf Unterstützung durch die Krankenkasse. Soweit Hilfen der Pflegeversicherung betroffen sind, arbeiten Kranken- und Pflegekasse zusammen. Das Gesetz regelt außerdem Grundzüge des Verordnungsrechts sowie Information und Einwilligung. § 39 SGB V.
Der dreiseitige Rahmenvertrag zwischen GKV-Spitzenverband, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Deutscher Krankenhausgesellschaft konkretisiert die Zusammenarbeit. Er verlangt unter anderem frühzeitige Bedarfserfassung, einen verfügbaren Entlassplan, geregelte Zuständigkeiten und dessen Aktualisierung. Am Entlassungstag ist mindestens ein vorläufiger Entlassbrief auszuhändigen; ein erreichbarer Kontakt für Rückfragen ist anzugeben. Aktuelle Lesefassung des Rahmenvertrags.
Für einzelne Verordnungen gelten zusätzlich die jeweiligen Richtlinien. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erläutert beispielsweise die Anforderungen an Formulare, elektronische Ausstellung und Kennzeichnung. Der oft genannte Zeitraum von sieben Tagen ist eine Überbrückungsregel im Verordnungsrecht. Er ist keine Frist, nach der jeder Versorgungsbedarf erledigt wäre. Für Arzneimittel nennt das Gesetz gesondert eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen; die Regeln unterscheiden sich nach Leistung. Hinweise der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Daneben beschreibt der Expertenstandard des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege die pflegefachliche Arbeit: Unterstützungsbedarf einschätzen, Patient:innen und Angehörige vorbereiten, mit Nachversorger:innen abstimmen und die Anschlussfähigkeit prüfen. Die zweite Aktualisierung stammt aus 2019. Der Standard ergänzt die organisatorischen Vorgaben um die professionelle Perspektive der Pflege. Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege.
Einwilligung muss zum tatsächlichen Datenaustausch passen
Nach § 39 Absatz 1a SGB V setzen Entlassmanagement und die hierfür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten eine vorherige Information und Einwilligung voraus; beides kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Für den Arbeitsablauf bedeutet das: Zustimmung, ihr Umfang und ein möglicher Widerruf müssen für die bearbeitenden Personen nachvollziehbar sein.
Die Einwilligung in das Entlassmanagement ist zugleich keine pauschale Freigabe für jede beliebige Weiterverwendung der Akte. Zweck, Empfänger:innen und erforderlicher Umfang der Übermittlung gehören zusammen. Bei der Einführung zusätzlicher digitaler Anwendungen muss deren Datenverarbeitung eigenständig eingeordnet werden.
Praktisch hilfreich ist eine kurze Prüfung vor einer Übermittlung: Passt der Empfänger zum vereinbarten Zweck? Werden die dafür benötigten Informationen versandt? Ist die Zustimmung für diesen Vorgang dokumentiert? Für Rückfragen zu Entscheidungen oder Widerrufen sollte eine zuständige Person benannt sein.
Ein Ablauf, den die Beteiligten gemeinsam prüfen können
Aus den Quellen lassen sich fünf Arbeitsphasen ableiten. Die folgenden Prüffragen sind ein Vorschlag für die hausinterne Umsetzung; sie bilden keine zusätzliche Rechtsvorschrift.
1. Bei Aufnahme die Ausgangslage festhalten
Welche Versorgung bestand bereits, welche Einschränkungen sind dokumentiert und welche Angaben fehlen? Wohnsituation, Unterstützung im Alltag und vorhandene Hilfsmittel können ebenso wichtig sein wie medizinische Vorinformationen. Der erste Informationsstand sollte mit Datum und Herkunft erkennbar sein.
2. Den erwarteten Bedarf fachlich beurteilen
Ärztlicher Dienst, Pflege, Therapie und Sozialdienst bringen unterschiedliche Erkenntnisse ein. Gemeinsam wird geklärt, welche Fragen beantwortet werden müssen und wer dafür zuständig ist. Patient:innen beschreiben ihre Ziele und Möglichkeiten; Angehörige werden entsprechend dem Wunsch und der Zustimmung der betroffenen Person einbezogen.
3. Maßnahmen mit überprüfbarem Bearbeitungsstand verfolgen
Ein Eintrag wie „Hilfsmittel organisiert“ lässt offen, was tatsächlich geschehen ist. Aussagekräftiger sind Angaben zu Antrag, Genehmigung, Liefertermin, Ansprechpartner:in und noch ausstehender Bestätigung. Ändert sich die fachliche Einschätzung, werden die davon abhängigen Maßnahmen erneut geprüft.
4. Die Übergabe aus Sicht der Empfänger:innen kontrollieren
Welche Information braucht die weiterbehandelnde Praxis, welche der Pflegedienst und welche die Patient:in selbst? Ein medizinischer Entlassbrief und eine verständliche Handlungsübersicht erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Zu prüfen ist auch, ob die Unterlagen eingegangen sind und offene Fragen rechtzeitig geklärt werden können.
5. Versorgungslücken und Rückfragen auswerten
Für die Qualitätsarbeit kann das Haus erfassen, welche Verzögerungen durch fehlende Informationen entstanden, welche durch ausstehende Entscheidungen und welche durch fehlende Versorgungskapazität. Diese Ursachen verlangen unterschiedliche Verbesserungen. Eine zusätzliche Dokumentationspflicht behebt keinen fehlenden Pflegeplatz.
Woran sich die Qualität beurteilen lässt
Wir halten eine Kombination aus Prozess- und Ergebnismaßen für sinnvoll. Dazu gehören rechtzeitig vorliegende Unterlagen, bestätigte Anschlussleistungen, verständliche Informationen und vermeidbare Rückfragen. Ergänzend können ungeplante Wiedervorstellungen, berichtete Versorgungsprobleme sowie Belastungen für Patient:innen und Angehörige betrachtet werden.
Die Wiederaufnahmerate allein ist schwer zu interpretieren. Krankheitsschwere, regionale Versorgung und Zugänglichkeit medizinischer Hilfe beeinflussen sie ebenfalls. Ein Vergleich benötigt ähnliche Ausgangsbedingungen und einen festgelegten Beobachtungszeitraum. Auch die Bearbeitungszeit aller beteiligten Berufsgruppen sollte sichtbar bleiben.
Aus wirtschaftlicher Sicht sind vermiedene Nacharbeit und besser nutzbare Kapazität relevant. Daraus folgt noch keine pauschale Einsparung pro Entlassung. Kosten und Vergütung müssen zum jeweiligen Versorgungsbereich und Kostenträger passen.
Wie wir diese Anforderungen bei aiomics aufgreifen
Wir unterstützen die Aufbereitung vorhandener Unterlagen und die Erstellung prüfbarer Aufnahme- und Berichtsentwürfe. Dabei lassen sich Informationen nach dem Bedarf der beteiligten Berufsgruppen zusammenstellen. Das kann die gemeinsame Arbeitsgrundlage für die Entlassplanung vorbereiten; Bedarfsbeurteilung, Organisation der Anschlussversorgung und Freigabe liegen bei den zuständigen Fachpersonen.
Ein eigener durchgehender Ablauf zur Entlasskoordination ist bei aiomics geplant. Bereits verfügbare Dokumentationsfunktionen und Funktionen in Erprobung sind in der Plattformübersicht gesondert ausgewiesen. Für eine Einführung vereinbaren wir, welche Aufgabe die Anwendung im bestehenden Entlassmanagement übernimmt und woran ihr Beitrag zu Zeitaufwand, Informationsqualität und Wirtschaftlichkeit gemessen wird.


